§ 7 Neubildung von Mitarbeitervertretungen

1) Sofern keine Mitarbeitervertretung besteht, hat die Dienststellenleitung, im Falle des § 6 die Gesamtmitarbeitervertretung, unverzüglich eine Mitarbeiterversammlung zur Bildung eines Wahlvorstandes einzuberufen. Kommt die Bildung einer Mitarbeitervertretung nicht zu Stande, so ist auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten und spätestens nach Ablauf einer Frist von jeweils längstens einem Jahr erneut eine Mitarbeiterversammlung einzuberufen, um einen Wahlvorstand zu bilden.

2) Wird die Neubildung einer Mitarbeitervertretung dadurch erforderlich, dass Dienststellen gespalten oder zusammengelegt worden sind, so bleiben bestehende Mitarbeitervertretungen für die jeweiligen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zuständig, bis die neue Mitarbeitervertretung gebildet worden ist, längstens jedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Umbildung.

3) Geht eine Dienststelle durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter, so bleibt die Mitarbeitervertretung solange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der mit der Organisationsänderung im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist.

Das sagen die Gerichte

BAG 2 AZR 349/85
Leitsätze:
1. Die Wahl des Wahlvorstandes in einer Betriebsversammlung ist dann nichtig, wenn die Einladung zu dieser Versammlung nicht so bekannt gemacht worden ist, daß alle Arbeitnehmer des Betriebes hiervon Kenntnis nehmen konnten, diese auch nicht auf andere Weise tatsächlich hiervon erfahren haben und durch das Fernbleiben der nicht unterrichteten Arbeitnehmer das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.
2. Die in einer nichtigen Wahl gewählten Wahlvorstandsmitglieder genießen nicht den besonderen Kündigungsschutz des § 15 III KSchG.

KGH.EKD II-0124/R33-09
Leitsatz:
Ein Übergangsmandat nach § 7 Abs. 3 MVG.EKD besteht nicht, wenn das Unternehmen, in das ausgegliedert worden ist, seinerseits nicht dem MVG.EKD unterliegt.


VerwG.EKD 0124/B23-97
Leitsätze:
1. Bei einer Betriebsabspaltung (Betriebsausgliederung) bleibt die bisherige Mitarbeitervertretung aufgrund eines Übergangsmandats auch für den ausgegliederten Betriebsteil voll zuständig. Das Übergangsmandat besteht jedoch nur für die Dauer von sechs Monaten.
2. Bei einem ohne Betriebsänderung durchgeführten Betriebsübergang auf einen anderen Dienstgeber (§ 613 a BGB) bleibt die Mitarbeitervertretung bis zu den nächsten ordentlichen Neuwahlen im Amt.


VerwG.EKD I-0124/F10–01
‘Eine Verlängerung des Übergangsmandats durch Dienstvereinbarung, Tarifvertrag oder Personalüberleitungsvertrag ist nicht zulässig (VerwG.EKD 23. 8. 2001 – I-0124/F10–01, ZMV 2002, 76).’ (Joussen/Mestwerdt/Nause/Spelge/Graf, 1. Aufl. 2020, MVG § 7 Rn. 35)

 

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