§ 19 Ehrenamt, Behinderungs- und Begünstigungsverbot, Arbeitsbefreiung

1) Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung üben ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt aus. Sie dürfen weder in der Ausübung ihrer Aufgaben oder Befugnisse behindert noch wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt oder begünstigt werden.

2) Die für die Tätigkeit notwendige Zeit ist den Mitgliedern der Mitarbeitervertretung ohne Minderung ihrer Bezüge innerhalb der allgemeinen Arbeitszeit zu gewähren, soweit die Aufgaben nicht in der Zeit der Freistellung nach § 20 erledigt werden können. Ist einem Mitglied der Mitarbeitervertretung die volle Ausübung seines Amtes in der Regel innerhalb seiner Arbeitszeit nicht möglich, so ist es auf Antrag von den ihm obliegenden Aufgaben in angemessenem Umfang zu entlasten. Dabei sind die besonderen Gegebenheiten des Dienstes und der Dienststelle zu berücksichtigen. Soweit erforderlich soll die Dienststellenleitung für eine Ersatzkraft sorgen. Können die Aufgaben der Mitarbeitervertretung aus dienstlichen Gründen nicht innerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden, so ist hierfür auf Antrag Freizeitausgleich zu gewähren.

3) Den Mitgliedern der Mitarbeitervertretung ist für die Teilnahme an Tagungen und Lehrgängen, die ihnen für die Tätigkeit in der Mitarbeitervertretung erforderliche Kenntnisse vermitteln, die dafür notwendige Arbeitsbefreiung ohne Minderung der Bezüge oder des Erholungsurlaubs bis zur Dauer von insgesamt vier Wochen während einer Amtszeit zu gewähren. Über die Verteilung des Anspruchs auf Arbeitsbefreiung zur Teilnahme an Fortbildungen und Lehrgängen auf die Mitglieder kann die Mitarbeitervertretung abweichend von Satz 1 entscheiden, sofern die Summe aller Ansprüche nach Satz 1 nicht überschritten wird. Die Dienststellenleitung kann die Arbeitsbefreiung versagen, wenn dienstliche Notwendigkeiten nicht ausreichend berücksichtigt worden sind.

Das sagen die Gerichte

KGH.EKD II-0214/V20-13
Leitsätze:
1) Die Entscheidung der Mitarbeitervertretung, ein zweites, nicht freigestelltes Mitglied an einer Schulung zum Thema „Mitarbeiterversammlung und Öffentlichkeitsarbeit“ teilnehmen zu lassen, hält sich im Rahmen des Beurteilungsspielraums der Mitarbeitervertretung.
2) Es obliegt der Mitarbeitervertretung zu entscheiden, welches Mitglied im Gremium sich mit welchem Thema auseinandersetzt. Es gibt keinen Rechtssatz dahingehend, dass bestimmte Tätigkeiten nur von freigestellten Mitgliedern der Mitarbeitervertretung wahrzunehmen sind.
Quelle: AuK 1/2014


Schlichtungsstelle Westfalen 2 M 42/11
Leitsatz:
Soll ein Kongress (hier: Der Deutsche Pflegekongress) als Schulungsveranstaltung im Sinne des § 19 Absatz 3 MVG.EKD anerkannt werden, so ist im Streitfall vorzutragen, welche Veranstaltungen und Themen für die Tätigkeit in der Mitarbeitervertretung erforderliche Kenntnisse vermitteln sollen. Ein allgemeiner Hinweis auf die Nützlichkeit der Kongressveranstaltung für die MAV-Arbeit genügt nicht.


Schlichtungsstelle Westfalen 2 M 17/12
Redaktioneller Leitsatz: Für eine Seminarteilnahme einer Stellvertretenden Vertrauensperson der Schwerbehinderten mit Kostenerstattung durch die Dienststelle gibt es keine Anspruchgrundlage, da § 52 Abs. 1 MVG lediglich für die Vertrauensperson selbst die Rechtsstellung von MAV-Mitgliedern beschreibt. Eine Rechtsgrundlage kann sich aber aus § 96 Absatz 4 SGB IX ergeben.


Schlichtungsstelle Westfalen 2 M 56/15
Leitsatz:
Einer Freistellung oder einer Zustimmung der Dienststelle bedarf es nicht, wenn ein Mitglied einer Mitarbeitervertretung an einer Tagung oder einem Lehrgang nach § 19 Abs. 3 MVG.EKD teilnehmen will, deren Erforderlichkeit zwischen Mitarbeitervertretung und Dienststelle streitig ist. Ein auf Freistellung des Mitarbeitervertretungsmitglieds oder auf Freistellung von den zu erwartenden Kosten bzw. auf Anmeldung durch die Dienststelle zu der streitigen Veranstaltung gerichteter Antrag ist unzulässig.


KGH.EKD I-0124/17-2023
Leitsätze:
1) Eine Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen kann nicht im Wege einstweiliger Verfügung verlangen, für die Teilnahme an einer Schulung von der Dienstgeberin freigestellt zu werden. Sie ist nämlich für erforderliche Schulungen in dem gesetzlich vorgesehenen Umfang schon von Gesetzes wegen freigestellt, ohne dass es einer ausdrücklichen Freistellung bedarf.
2) Gleiches gilt für eine einstweilige Verfügung über die Kosten für die Teilnahme an einer solchen Schulung. Die Arbeitgeberin hat die erfroderlichen Kosten einer erforderlichen Schulung von Gesetzes wegen zu tragen, und zwar unabhängig davon, ob sie eine entsprechende Erklärung vor der Teilnahme an der Schulung angegeben hat. Es bedarf einer solchen Erklärung nicht.
3) Wenn das Gericht gleichwohl über die Freistellung und über die Kosten entschiede, handelte es sich dabei nicht um eine für einen späteren Streit über die Teilnahme und die Kosten verbindliche Entscheidung, weil jede einstweilige Verfügung unter dem Vorbehalt einer Prüfung in einem ordentlichen Erkenntnisverfahren steht. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung über die Freistellung und die Kosten würde deshalb nur scheinbar eine Klärung herbeiführen, die tatsächlich nur im Hauptsacheverfahren möglich wäre.
4) Es kann nach § 938 ZPO bei einem Streit über die Schulungsteilnahme im Wege einstweiliger Verfügung nach freiem Ermessen des Gerichts bestimmt werden, dass die Dienstgeberin das Fernbleiben der Arbeitnehmerin von der Arbeit für die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung zu dulden hat. Das bedeutet, dass die Dienstgeberin wegen dieses Fernbleibens keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen wie Rügen, Abmahnungen oder Kündigungen ergreifen kann, sondern das Fernbleiben unabhängig von allen anderen möglichen Rechtsfolgen, die erst in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden könnten, hinnehmen muss.

Schlichtungsstelle Westfalen 2 M 67/11
Leitsatz:
Unterhält eine Dienststelle Einrichtungen, die verstreut in einem größeren Regionalbereich liegen, so gelten die Fahrzeiten, die MAV-Mitglieder für die MAV-Tätigkeit in der Region aufwenden müssen, als Arbeitszeit (§ 19 Abs. 2 MVG.EKD).

Arbeitsgericht Stuttgart 24 Ca 5430/12
Leitsätze:
1) Die Gewährung von Pauschalen an Betriebsräte durch den Arbeitgeber darf keine versteckte Lohnerhöhung darstellen. Pauschalierungen sind demnach nur als hinreichend realitätsgerechte Typisierungen zulässig und dies auch nur dann, wenn aufgrund der praktischen Unmöglichkeit von Einzelabrechnungen oder ihrer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit die Festlegung einer Pauschale erforderlich ist.
2) Wehrt sich ein Betriebsrat gegen die Streichung oder Kürzung einer lediglich den Betriebsräten gewährten Pauschale, so muss er die Zulässigkeit der Pauschale nach diesen Kriterien darlegen und beweisen. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass wegen der überragenden Bedeutung des Ehrenamtsprinzips und der damit korrespondierenden einzig zulässigen realitätsgerechten Typisierung es sich bei einer Pauschalierung immer um einen Ausnahmefall handeln muss, der gesonderter Begründung im Einzelfall bedarf.
3) Nach § 40 Abs. 1 BetrVG ist nur der Ersatz real entstandener Aufwendungen zulässig. Ein Pauschalaufwendungsersatz muss folglich an die typischen und erwartbaren tatsächlichen Auslagen anknüpfen.
4) Wird eine Pauschale über Jahrzehnte in unveränderter Höhe gewährt, so spricht dies gegen die Orientierung an den tatsächlichen, typisierten Verhältnissen. Dies gilt umso mehr, wenn der Umfang der Pauschale gleich bleibt, sich der Zweck ihrer Gewährung jedoch im Laufe der Jahre verändert.
5) Eine Generalpauschale für alle Betriebsratsmitglieder in gleicher Höhe ist in aller Regel unzulässig. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Vergütung von Mehrarbeit als auch hinsichtlich der Gewährung von Aufwendungsersatz. Denn die Annahme, jedes Betriebsratsmitglied habe die gleichen Aufwendungen oder leiste unabhängig von Funktion und Stellung innerhalb des Gremiums in gleichem Umfang Mehrarbeit, widerspricht aller Erfahrung.
6) Wegen des Vorrangs des Freizeitausgleichs gegenüber der Vergütung von Mehrarbeit gemäß § 37 Abs. 3 BetrVG ist eine Mehrarbeitspauschale, die gänzlich unabhängig von der betrieblichen Notwendigkeit der Erbringung von Betriebsratsarbeit außerhalb der Arbeitszeit und zudem unabhängig von betriebsbedingten bzw. betriebsratsbedingten Gründen Vergütungs- statt Freizeitausgleichsansprüche festlegt, unzulässig.

LAG Köln 12 Sa 682/13
Leitsätze:
1) Nachtzuschläge können auch dann zu dem nach § 37 Abs. 2, 4 BetrVG bei Arbeitsbefreiung für Betriebsratstätigkeiten zu zahlenden Entgelt gehören, wenn das Betriebsratsmitglied die Amtstätigkeiten nicht innerhalb des zuschlagspflichtigen Zeitrahmens ausgeübt hat. Ein Anspruch auf die Nachtzuschläge besteht, wenn und soweit vergleichbare Arbeitnehmer für ihre Arbeit in dem maßgeblichen Zeitraum Nachtzuschläge erhalten haben und auch das Betriebsratsmitglied diese ohne die Übernahme der Betriebsratstätigkeit verdient hätte.
2) …


BAG 7 ABR 89/87
Leitsätze:
1. …
2) Fährt ein Betriebsratsmitglied gesondert zu einer Betriebsratssitzung, die außerhalb seiner üblichen Arbeitszeit, aber innerhalb der üblichen Arbeitszeit der meisten Betriebsratsmitglieder liegt, so sind ihm die gesondert aufgewendeten Fahrtkosten im Rahmen von § 40 Abs. 1 BetrVG zu erstatten.
3) Hat ein Betriebsratsmitglied Kosten i. S. von § 40 Abs. 1 BetrVG bereits aufgewendet, z. B. Reisekosten oder durch Bezahlung einer von ihm eingegangenen Verbindlichkeit, so ist die Erstattungsforderung bei Verzug oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit zu verzinsen (Aufgabe von BAG Beschluss vom 21. November 1978 — 6 ABR 10/77 — AP Nr. 35 zu § 37 BetrVG 1972; Beschluß vom 24. Juli 1979 — 6 ABR 96/77 — AP Nr. 1 zu § 51 BetrVG 1972).


LAG Hamm 3 Sa 566/95
Leitsatz:
Ein Arbeitgeber ist nicht berechtigt, einem Betriebsratsmitglied eine schriftliche Abmahnung zu erteilen, wenn das Mitglied trotz aufgezeigter notwendiger arbeitsvertraglicher Tätigkeit an einer Betriebsratssitzung teilnimmt.

BAG 7 ABR 43/89
Leitsatz:
Die Freistellungspflicht des Arbeitgebers nach § 37 Abs. 2 BetrVG erschöpft sich nicht darin, den Betriebsratsmitgliedern die zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderliche freie Zeit zu gewähren. Auch bei der Zuteilung des Arbeitspensums muß der Arbeitgeber auf die Inanspruchnahme des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit angemessen Rücksicht nehmen.


BAG 6 AZR 1086/79
Leitsatz:
Nimmt ein nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied Betriebsratstätigkeit wahr, die es für erforderlich halten konnte, kommt eine Abmahnung des Arbeitgebers wegen der dadurch bedingten Versäumung von Arbeitszeit nicht in Betracht.


BAG 7 AZR 593/92
Leitsatz:
Die Durchführung von Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit beruht nur dann auf betriebsbedingten Gründen im Sinne des § 37 Absatz 3 Satz 1 BetrVG, wenn der Arbeitgeber darauf Einfluß genommen hatte, daß sie nicht während der Arbeitszeit verrichtet wurde.


LAG Berlin 14 Sa 46/92
Leitsätze:
1) Hat der Arbeitgeber in der Vergangenheit die Teilnahme an Betriebsrätetreffen mit Betriebsräten anderer Betriebe als erforderlich angesehen, dann entsteht für den Betriebsrat ein Vertrauenstatbestand. Will der Arbeitgeber hiervon in Zukunft abweichen, muss er dies dem Betriebsrat eindeutig erklären.
2) Betriebsbedingte Gründe gemäß § 37 Absatz 3, die der Betriebsratsarbeit während der Arbeitszeit entgegenstehen, liegen bei Teilzeitbeschäftigten vor, wenn die Betriebsratsarbeit außerhalb der persönlichen (Teil-) Arbeitszeit, jedoch innerhalb der Normalarbeitszeit der Volltagsbeschäftigten liegt.
3) Wer Sitzungen einzuberufen und zu leiten hat, muss sie angemessen vorbereiten können. Gegenüber dem Arbeitgeber ist das Betriebsratsmitglied nur zur schlagwortartigen Darstellung der Tätigkeit verpflichtet, soweit die geltend gemachten Zeiten plausibel sind.


LAG Niedersachsen 2 Sa 15/85
Leitsatz:
Teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder haben einen Anspruch auf Freizeitausgleich für Betriebsratssitzungen und Fahrzeiten, wenn diese Zeiten außerhalb der individuellen Arbeitszeit, aber innerhalb der betrieblichen Regelarbeitszeit liegen.

BAG 7 ABR 20/14
Leitsatz:
Freigestellte Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, sich beim Arbeitgeber unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Betriebsratstätigkeit abzumelden, wenn sie außerhalb des Betriebes erforderlichen Betriebsratsaufgaben nachgehen, und sich bei der Rückkehr in den Betrieb zurückzumelden.


BAG 1 ABR 2/97
Leitsätze:
1) Betriebsratsmitglieder sind arbeitsvertraglich verpflichtet, sich beim Arbeitgeber abzumelden, wenn sie den Arbeitsplatz zur Ausübung von Betriebsratstätigkeit verlassen; danach müssen sie sich wieder zurückmelden (ständige Rechtsprechung, zuletzt BAGE 79, 263, 267 = AP Nr. 105 zu § 37 BetrVG 1972, zu I 1 b der Gründe; BAGE 71, 14, 20 = AP Nr. 9 zu § 611 BGB Abmahnung, zu 2 b bb der Gründe).
2) Inhalt dieser Verpflichtung ist nur die ordnungsgemäße Unterrichtung. Wie diese bewirkt wird, steht dem Betriebsratsmitglied frei. Eine persönliche Meldung kann der Arbeitgeber nicht verlangen.
3) Soweit der Arbeitgeber regelt, wie Vorgesetzte verfahren sollen, wenn sich ihnen unterstellte Betriebsratsmitglieder ab- oder rückmelden, besteht kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, weil eine solche Regelung nur die Arbeitspflicht der Vorgesetzten konkretisiert.


BAG 7 AZR 643/94
Leitsätze:
1) Bei der Abmeldung für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben hat das Betriebsratsmitglied dem Arbeitgeber Ort und voraussichtliche Dauer der beabsichtigten Betriebsratstätigkeit mitzuteilen. Angaben auch zur Art der Betriebsratstätigkeit können nicht verlangt werden. Insoweit gibt der Senat seine entgegenstehende Rechtsprechung auf (BAG Beschluss vom 14. Februar 1990 – 7 ABR 13/88 – BB 1990, 1625).
2) Für die Prüfung des Entgeltfortzahlungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 BetrVG in Verb. mit § 611 BGB kann der Arbeitgeber auch Angaben zur Art der durchgeführten Betriebsratstätigkeit fordern, wenn anhand der betrieblichen Situation und des geltend gemachten Zeitaufwandes erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit der Betriebsratstätigkeit bestehen.
3) Für die gesetzlichen Voraussetzungen des Entgeltfortzahlungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 BetrVG in Verb. mit § 611 BGB ist das Betriebsratsmitglied darlegungspflichtig. Es besteht eine abgestufte Darlegungslast.


BAG 6 ABR 65/80
Leitsätze:
1) Der Arbeitgeber hat kein Weisungsrecht hinsichtlich der Ausübung der Betriebsratstätigkeit; deshalb entfällt auch ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
2) Betriebsratsmitglieder sind bei Abmeldung vom Arbeitsplatz weder verpflichtet, die Namen von Arbeitnehmern anzugeben, die sie im Betrieb aufsuchen wollen, noch sind sie verpflichtet, generell auf die Sprechstunde des Betriebsrats zu verweisen.


BAG 7 AZR 466/91
Leitsatz:
Verletzt ein nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied seine Pflicht, sich vor Beginn seiner Betriebsratstätigkeit beim Arbeitgeber abzumelden, kann diese Pflichtverletzung Gegenstand einer Abmahnung durch den Arbeitgeber sein.


BAG 6 AZR 638/77
Leitsatz:
Für die Beurteilung des Lohnanspruchs eines Betriebsratsmitglieds nach BetrVG § 37 Abs. 2 i.V.m. BGB § 611 Abs. 1 bedarf es eines Tatsachenvortrags, aus dem auf die Erforderlichkeit der Betriebsratstätigkeit geschlossen werden kann. Dazu gehört eine stichwortartige Beschreibung des Gegenstandes der Tätigkeit nach Art, Ort und Zeit, nicht dagegen einer näheren Darlegung ihres Inhalts, die dem Arbeitgeber etwa eine Kontrolle der Betriebsratstätigkeit ermöglichen könnte.

LAG Düsseldorf 12 Sa 617/14
Leitsätze:
1) Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer den Unfallschaden an dessen Fahrzeug ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wird. Anders ist dies dann, wenn der Arbeitnehmer hierfür eine besondere Vergütung erhält.
2) Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer gemäß § 23 Abs. 3.1 TVöD-V i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 3 LKRG NW eine Wegstreckenentschädigung von 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer erhält. Diese Wegstreckenentschädigung deckt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 LRKG NW die Kosten einer Fahrzeugvollversicherung mit ab. Darin ist die Abrede zu sehen, dass der Arbeitnehmer im Schadensfall auf die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung verwiesen werden kann. Nimmt der Arbeitnehmer diese nicht in Anspruch, muss er die Reparaturkosten tragen, die nach Abzug des Selbstbehalts und des prognostizierten Rückstufungsschaden verbleiben, welche die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer erstattet hatte.
3) Die landesrechtliche Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 3 LRKG NW, wonach die Wegstreckenpauschale von 0,30 Euro auch die Kosten einer Fahrzeugvollversicherung abdeckt, ist wirksam (Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen 31.07.2008 – 6 A 4922/05, juris).
4) Die Anwendung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes führte im konkreten Fall zu keinem anderen Ergebnis.

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