§ 24 Zusatzversoorgung

1) Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung (Zusatzversorgung), die der Arbeitgeber durch Versicherung bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen sicherstellt (Pflichtversicherung). Die Finanzierung der Pflichtbeiträge und der bis zum 31.12.2001 erdienten Ansprüche und Anwartschaften aus der Zusatzversorgung erfolgt ohne finanzielle Beteiligung der Mitarbeitenden.

2) Abs. 1 gilt nicht für Mitarbeitende, für die nach der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen Versicherungsfreiheit in der Zusatzversorgung besteht und eine freiwillige Versicherung nicht zugelassen ist.

3) Die Einzelheiten der Zusatzversorgung (Pflichtversicherung und freiwillige Versicherung) richten sich nach der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen vom 15. Sept. 2021. Die Einzelheiten der Entgeltumwandlung und der Finanzierung der bis zum 31.12.2001 erdienten Ansprüche und Anwartschaften aus der Zusatzversorgung werden in gesonderten Arbeitsrechtsregelungen festgelegt.

4) Abweichend von Abs. 1 trägt der Arbeitnehmer vom 1. Okt. 2017 bis 31. Dez. 2019 0,55 Prozentpunkte der Pflichtbeiträge und zusätzlichen Beiträge für die Pflichtversicherung (Gesamtbeitrag) der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen. Ab 1. Jan. 2020 beträgt die Beteiligung nach Satz 1 0,75 Prozentpunkte der Pflichtbeiträge und zusätzlichen Beiträge für die Pflichtversicherung (Gesamtbeitrag) der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen.

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