§ 20 Freistellung von der Arbeit

1) Über die Freistellung von Mitgliedern der Mitarbeitervertretung von der Arbeit soll eine Vereinbarung zwischen der Mitarbeitervertretung und der Dienststellenleitung für die Dauer der Amtszeit der Mitarbeitervertretung getroffen werden.

2) Kommt eine Vereinbarung nach Abs. 1 nicht zustande, sind zur Wahrnehmung der Aufgaben der Mitarbeitervertretung auf deren Antrag von ihrer übrigen dienstlichen Tätigkeit in Dienststellen mit in der Regel

151 – 300 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen ein Mitglied der Mitarbeitervertretung,
301 – 600 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zwei Mitglieder der Mitarbeitervertretung,
601 – 1000 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen vier Mitglieder der Mitarbeitervertretung,
mehr als insgesamt 1.000 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen je angefangene 500 ein weiteres Mitglied der Mitarbeitervertretung

jeweils mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Vollbeschäftigter freizustellen. Maßgeblich ist die Zahl der wahlberechtigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach § 9. Satz 1 gilt nicht für die Wahrnehmung von Aufgaben als Mitglied der Gesamtmitarbeitervertretung (§ 6) sowie des Gesamtausschusses (§ 54).

3) An Stelle von je zwei nach Abs. 2 Freizustellenden ist auf Antrag der Mitarbeitervertretung ein Mitglied ganz freizustellen.

4) Die freizustellenden Mitglieder werden nach Erörterung mit der Dienststellenleitung unter Berücksichtigung der dienstlichen Notwendigkeit von der Mitarbeitervertretung bestimmt. Die Aufgaben der Mitarbeitervertretung sind vorrangig in der Zeit der Freistellung zu erledigen.

Das sagen die Gerichte

KGH.EKD I-0124/57-2017
Leitsätze:
1. Auch in Dienststellen, in denen die Mindestanzahl von Beschäftigten für die Freistellung eines Mitglieds der Mitarbeitervertretung nicht erreicht wird, kann eine Freistellung oder teilweise Freistellung eines Mitglieds der Mitarbeitervertretung von seiner beruflichen Tätigkeit in Betracht kommen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Mitarbeitervertretung erforderlich ist und regelmäßig Tätigkeit der Mitarbeitervertretung in einem bestimmten, einer Pauschalierung zugänglichen Mindestumfang anfällt. Hierzu müssen besondere Umstände vorliegen, die die besonderen organisatorischen und zeitlichen Belastungen bestimmbar machen.
2. Die Beibringungslast für die besonderen Umstände kann nach dem „Beweis des ersten Anscheins“ durch eine sachkundige Stellungnahme für den kirchlichen Bereich erleichtert werden, die ein bestimmtes Freistellungsvolumen ausweist.

KGH.EKD I-0124/R50-09
Leitsätze:
1) Eine Änderung der Zahl der Freistellungen für Mitglieder der Mitarbeitervertretung während der Amtszeit ist möglich und nötig, wenn und weil anders eine hinreichend sachgerechte, zeitgerechte und sorgfältige Tätigkeit der Mitarbeitervertretung nicht gewährleistet ist.
2) Es ist nicht gerechtfertigt, auf jede Minimalveränderung gegenüber dem bis dato maßgeblichen Schwellenwert sofort mit einer Erhöhung oder Verringerung der Freistellungen zu reagieren.
3) Eine Veränderung der Freistellungsmenge während der Amtsperiode setzt voraus, dass die Über- oder Unterschreitung des einschlägigen Schwellenwerts eindeutig, erheblich und von hinreichender Dauer ist.
4) Die Änderung muss eindeutig sein, d.h., es muss auf längere Sicht bereits in der Vergangenheit oder aus anderen Umständen erkennbar sein, dass die Schwellenzahl über- oder unterschritten ist. Diese Änderung muss auch erheblich sein. Lediglich geringfügige Über- oder Unterschreitungen – etwa um bis 10 Mitarbeitern – rechtfertigen eine Änderung der Zahl der Freistellungen ebenso wenig wie derartige Änderungen relativ kurz vor Ende der regelmäßigen Amtszeit. Ferner muss die Änderung hinreichend dauerhaft sein. Daran fehlt es, wenn erkennbar ist, dass die Änderung der Zahl der Mitarbeiter mehr oder weniger Interimscharakter hat.

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