§ 50 Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

1) In Dienststellen, in denen mindestens fünf schwerbehinderte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und mindestens ein Stellvertreter oder mindestens eine Stellvertreterin gewählt. Die Anzahl der zu wählenden Stellvertreter oder Stellvertreterinnen wird durch eine Versammlung der in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit einfacher Mehrheit festgelegt. Trifft diese Versammlung keine Entscheidung oder tritt sie nicht zusammen, beschließt der Wahlvorstand mit einfacher Mehrheit nach Erörterung mit der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, der Mitarbeitervertretung und der Dienststellenleitung, wie viele stellvertretende Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung in der Dienststelle zu wählen sind. Für das Wahlverfahren finden die §§ 11,13 und 14 entsprechende Anwendung.

2) Für die Amtszeit der Vertrauensperson und der sie stellvertretenden Personen gelten die §§ 15 bis 18 entsprechend.

3) Wahlberechtigt sind alle in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.

4) Für die Wählbarkeit gilt § 10 entsprechend.

5) Besteht eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung, ist eine gemeinsame Vertrauensperson der Schwerbehinderten zu wählen.

Das sagen die Gerichte

KGH.EKD I-0124/H43–03
Aus der Entscheidungsbegründung:
… Neben dem Beteiligungsrecht aus § 51 Abs. 3 MVG.EKD steht der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen das Beteiligungsrecht nach § 95 SGB IX nicht zu. Die Bestimmungen des SGB IX über die Schwerbehindertenvertretung sind auf Kirchen und deren Einrichtungen unanwendbar (vgl. Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 4. Aufl. 2003 § 18 Rz. 99; Fey/Rehren, MVG.EKD § 50 Rz. 1a; Baumann-Czichon, MVG.EKD § 50 Rz. 1a. Zwar nimmt das SGB IX Kirchen und Religionsgesellschaften nicht ausdrücklich aus seinem Geltungsbereich aus. Einer ausdrücklichen Ausnahme bedarf es indessen nicht. Kirchen und Religionsgesellschaften ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen der für alle geltenden Gesetze selbst (Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 WRV). Zum Inhalt des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts gehört auch die Regelung über die Schwerbehindertenvertretung, hier über die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. …

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