§ 16 Neu- und Nachwahl der Mitarbeitervertretung vor Ablauf der Amtszeit

1) Die Mitarbeitervertretung ist vor Ablauf ihrer Amtszeit unverzüglich neu zu wählen, wenn

a) (weggefallen)
b) die Mitarbeitervertretung mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder ihren Rücktritt beschlossen hat,
c) die Mitarbeitervertretung nach § 17 aufgelöst worden ist.

2) In den Fällen des Abs. 1 ist unverzüglich das Verfahren für die Neuwahl einzuleiten. Bis zum Abschluss der Neuwahl nimmt die bisherige Mitarbeitervertretung die Aufgaben der Mitarbeitervertretung kommissarisch wahr, sofern die Neuwahl aufgrund von Abs. 1 Buchst. b er-folgt und nicht die Gesamtmitarbeitervertretung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 zuständig ist. 

3) Die Mitarbeitervertretung ist vor Ablauf ihrer Amtszeit durch Nachwahl auf die nach § 8 Abs. 1 erforderliche Zahl der Mitglieder unverzüglich zu ergänzen, wenn die Zahl ihrer Mitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der in § 8 Abs. 1 vorgeschriebenen Zahl gesunken ist. Für die Nachwahl gelten die Vorschriften über das Wahlverfahren entsprechend. Hat die Amtszeit der Mitarbeitervertretung im Fall von Satz 1 bereits mehr als drei Jahre betragen, so findet anstelle einer Nachwahl eine Neuwahl statt.

Das sagen die Gerichte

BAG 6 ABR 64/76
Leitsatz:
… Rücktrittsbeschlüsse des Betriebsrats gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG können aber inhaltlich, insbesondere im Hinblick auf die Gründe, nicht überprüft werden.

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