§ 29 Geschäftsordnung

Einzelheiten der Geschäftsführung kann die Mitarbeitervertretung in einer Geschäftsordnung regeln.

Das sagen die Gerichte

KGH.EKD II-0124/4-2022
Leitsätze:
1) Nach § 26 Abs. 2 MVG-EKD ist es nicht erforderlich, dass die Geschäftsordnung der Mitarbeitervertretung eine Bestimmung über die Durchführung von Video- oder Telefonkonferenzen enthält. Dies ist nur erforderlich, sofern auch Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden sollen.


BAG 7 ABR 11/05
Leitsatz:
In einer Geschäftsordnung des Betriebsrats kann nicht bestimmt werden, dass der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter geborene Mitglieder von Ausschüssen nach § 28 Abs. 1 BetrVG sind. Alle Mitglieder von Ausschüssen des Betriebsrats nach § 28 Abs. 1 BetrVG müssen gewählt werden.


BAG 6 AZR 683/76
Leitsätze:
1) Eine über § 38 Abs. 1 BetrVG hinausgehende Freistellung von Betriebsratsmitgliedern kann nicht Gegenstand der Geschäftsordnung des Betriebsrats sein, sondern bedarf der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. …

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