§ 26 Zusatzurlaub

1) Mitarbeitende, die ständig Wechselschichtarbeit oder ständig Schichtarbeit nach § 7 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 3 oder 3a Satz 1 zusteht, erhalten

  1. bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und
  2. bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate

einen Arbeitstag Zusatzurlaub.
Besteht im Kalenderjahr 2019 Anspruch für mindestens drei Tage Zusatzurlaub nach Abs. 1 Buchst. a), wird ein weiterer Tag Zusatzurlaub gewährt.
Im Kalenderjahr 2020 wird bei einem Anspruch auf mindestens drei Tage Zusatzurlaub nach Abs. 1 Buchst. a) ein weiterer Tag Zusatzurlaub gewährt; besteht Anspruch auf mindestens vier Tage Zusatzurlaub nach Abs. 1 Buchst. a) wird ein zweiter zusätzlicher Tag Zusatzurlaub gewährt.
Ab dem Kalenderjahr 2021 wird für je zwei Tage Zusatzurlaubsanspruch nach Abs. 1 Buchst. a) ein zusätzlicher Tag Zusatzurlaub gewährt.

2) Im Falle nicht ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit (z.B. ständige Vertreter) erhalten Mitarbeitende, denen die Zulage nach § 8 Abs. 3 oder 3a Satz 2 zusteht, einen Arbeitstag Zusatzurlaub für

  1. je drei Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Wechselschichtarbeit geleistet haben, und
  2. je fünf Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Schichtarbeit geleistet haben.

3) Mitarbeitende, die die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 nicht erfüllen, erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens

150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag,
300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage,
450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage,
600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage,

Zusatzurlaub im Urlaubsjahr. Dabei werden die Zeiten, die nach Abs. 1 und 2 geleistet werden, nicht berücksichtigt. Bei einer Beschäftigung in Teilzeit gilt für die Mindeststunden der Nachtarbeit § 18 entsprechend.

4) Der Zusatzurlaub nach dieser arbeitsrechtlichen Regelung und sonstigen Bestimmungen mit Ausnahme von § 208 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sieben Arbeitstage im Kalenderjahr 2019, acht Arbeitstage im Kalenderjahr 2020, neun Arbeitstage im Kalenderjahr 2021 und zehn Arbeitstage ab dem Kalenderjahr 2022 gewährt. Der Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr 2019 zusammen 37 Arbeitstage, im Kalenderjahr 2020 zusammen 38 Arbeitstage, im Kalenderjahr 2021 zusammen 39 Arbeitstage und ab dem Kalenderjahr 2022 zusammen 40 Arbeitstage nicht überschreiten.

5) Im Übrigen gilt § 25 mit Ausnahme von Abs. 3 Buchstabe a) entsprechend.

Protokollnotiz zu den Abs. 1 und 2:
Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Satz 1 und 2 erfüllt sind. Für die Feststellung, ob ständige Wechselschichtarbeit oder ständige Schichtarbeit vorliegt, ist eine Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des § 21 unschädlich.

Das sagen die Gerichte

BAG 10 AZR 192/11
Orientierungssatz der MAV-Blog-Redaktion:
Nächtlicher Bereitschaftsdienst ist Nachtarbeit, die gemäß § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz ausgleichspflichtig ist.

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