§ 11 Wahlverfahren

1) Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung werden in gleicher, freier, geheimer und unmittelbarer Wahl gemeinsam und nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Persönlichkeitswahl) gewählt. Die Wahlberechtigten haben das Recht, Wahlvorschläge zu machen. Für Dienststellen mit in der Regel nicht mehr als 100 Wahlberechtigten soll ein vereinfachtes Wahlverfahren (Wahl in der Versammlung der wahlberechtigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen) vorgesehen werden. Die Gliedkirchen können das vereinfachte Wahlverfahren auch für andere Bedarfsfälle in ihren Anwendungsbestimmungen vorsehen.

2) Weitere Einzelheiten der Wahl und des Verfahrens regelt der Rat der EKD durch Rechtsverordnung (Wahlordnung).

EKvW
§ 5 AGMVG (zu § 11 Abs. 2)
Die Wahlordnung für Mitarbeitervertretungen, die nach § 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 MVG-EKD gebildet werden, wird von der Kirchenleitung erlassen.

Das sagen die Gerichte

VerwG.EKD I-0124/G9-02 + I-0124/G10-02
Leitsatz:
1. Der Wahlvorstand muss bei der Urnenwahl durch Bereitstellen von Wahlkabinen oder Sichtschirmen im Wahllokal sicherstellen, dass die unbeobachtete Kennzeichnung der Stimmzettel gewährleistet ist.
2. …
3. Müssen mehrere Wahllokale eingerichtet werden, so kann die Wahl auch in der Weise durchgeführt werden, dass der Wahlvorstand die Wahl in den Wahllokalen nicht zeitgleich, sondern zeitlich gestaffelt durchgeführt und er die Wahlurne unter seiner Obhut von Wahllokal zu Wahllokal „wandern“ lässt.


LAG Düsseldorf 9 TaBV 85/16
Leitsatz:
Der Grundsatz der geheimen Wahl erfordert, dass der Wahlvorstand geeignete Vorkehrungen für die unbeobachtete Kennzeichnung der Stimmzettel trifft. Dies erfordert das Aufstellen von Wandschirmen oder Trennwänden, solange nicht in einem überwachbaren Nebenraum gewählt wird. Entscheidend ist nicht, ob der Wähler tatsächlich beobachtet worden ist, sondern ob er subjektiv die Überzeugung haben konnte, unbeobachtet zu sein.

Hat dir der Beitrag weitergeholfen?
Nach oben scrollen