§ 19 Jahressonderzahlung

1) Mitarbeitende, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.

2) Die Jahressonderzahlung beträgt

in den Entgeltgruppen 1 bis 8, H 1 und H 2, S 1 bis S 5, SE 2 bis SE 9, SD 2 bis SD 9 90 v.H.
in den Entgeltgruppen 9 bis 12, S 6 bis S 9, SE 10 bis SE 18, SD 10 bis SD 18 80 v.H. und
in den Entgeltgruppen 13 bis 15 60 v.H.

des der/dem Mitarbeitenden in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden, Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September. Bei Mitarbeitenden, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. September begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses. In den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des Bemessungszeitraums eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit.

Protokollerklärung zu Abs. 2:
Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies gilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs. Ist im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert. Zeiträume, für die Krankengeldzuschuss gezahlt worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt. Besteht während des Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich.

3) Der Anspruch nach den Abs. 1 bis 2 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Mitarbeitende keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate,

  1. für die Mitarbeitende kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen
    1. Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem 1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben,
    2. Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG,
    3. Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat;
  1. in denen Mitarbeitenden Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengeldes ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.

4) Abweichend von Abs. 1 erhalten Mitarbeitende, deren Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 30. November endet und die mindestens vom Beginn des Kalenderjahres ununterbrochen im Arbeitsverhältnis gestanden haben, eine Jahressonderzahlung,

  1. wenn sie wegen
    1. des Bezugs einer Rente wegen Alters gemäß § 33 Abs. 2 SGVB VI als Vollrente gemäß § 42 Abs. 1 SGB VI,
    2. des Bezugs einer unbefristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß § 33 Abs. 3 SGV VI,

ausgeschieden sind, oder

  1. wenn sie im unmittelbaren Anschluss an das Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber des kirchlichen Dienstes übertreten und auch bei dem anderen Arbeitgeber diese oder eine andere entsprechende Regelung Anwendung findet.

An die Stelle des Bemessungszeitraums gemäß Abs. 2 Satz 1 treten die letzten drei Kalendermonate vor dem Monat des Ausscheidens. Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe im letzten vollen Kalendermonat des Beschäftigungsverhältnisses.

Abs. 3 gilt entsprechend.

Protokollerklärung zu Abs. 4 Nr. 1:
Für Beschäftigte, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind und eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beziehen, gelten die Regelungen entsprechend.

5) Von der Jahressonderzahlung wird ein Betrag in Höhe von bis zu 670 Euro aus Anlass des Weihnachtsfestes als Weihnachtssonderzahlung gewährt.

Die Jahressonderzahlung einschließlich des Betrages nach Satz 1 wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt. Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann, mit Ausnahme des Betrages nach Satz 1, zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.
In den Fällen des Abs. 4 wird die Jahressonderzahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt.

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