§ 6a Kurzarbeit

1) Bei einem erheblichen Arbeitsausfall im Sinne des § 96 SGB III kann der Arbeitgeber nach Abschluss einer Dienstvereinbarung gemäß § 36 MVG die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit für die gesamte Einrichtung oder für Teile davon kürzen.

2) Die Mitarbeitervertretung ist über die beabsichtigte Einführung von Kurzarbeit umfassend zu informieren. Die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind mindestens eine Woche vorher über die geplanten Maßnahmen zu unterrichten. Dies soll in einer Mitarbeiterversammlung erfolgen.

3) Die Dienstvereinbarung muss unter anderem Folgendes regeln:

  1. persönlicher Geltungsbereich; Arbeitnehmer, die sich in einer Ausbildung oder einem Praktikum befinden, sind in die Kürzung nur insoweit einzubeziehen als das Ausbildungsziel durch die Kürzung nicht gefährdet wird;
  2. Beginn und Dauer der Kurzarbeit; dabei muss zwischen dem Abschluss der Dienstvereinbarung und dem Beginn der Kurzarbeit ein Zeitraum von einer Woche liegen;
  3. Lage und Verteilung der Arbeitszeit.

4) In Einrichtungen ohne Mitarbeitervertretung ist die Kurzarbeit mit jeder betroffenen Mitarbeiterin, jedem betroffenen Mitarbeiter gesondert zu vereinbaren. Die in Abs. 3 geregelten Anforderungen an die Dienstvereinbarung gelten für die einzelvertragliche Vereinbarung entsprechend.

5) Vor der Einführung von Kurzarbeit sind Zeitguthaben nach § 6 unbeschadet der Regelung des § 96 Abs. 4 SGB III abzubauen.

6) Für die Berechnung des Entgelts gemäß Abschnitt III des BAT-KF und des Entgelts im Krankheitsfall gemäß § 21 BAT-KF gilt § 18 BAT-KF entsprechend. Für die Anwendung sonstiger Bestimmungen des BAT-KF sowie für die Jahressonderzahlung bleibt die Kürzung der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit und die sich daraus ergebende Minderung des Entgelts außer Betracht.

7) In der Dienstvereinbarung kann vereinbart werden, dass diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die von der Kurzarbeit betroffen sind, vom Arbeitgeber neben dem verkürzten Entgelt eine Aufstockung des von der Agentur für Arbeit zu erwartenden Kurzarbeitergeldes um einen prozentualen Anteil der Nettoentgeltdifferenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III erhalten. Der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld wird zusammen mit der üblichen Entgeltauszahlung gezahlt. Dies gilt unabhängig von dem Zahlungszeitpunkt durch die Agentur für Arbeit.
Bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung werden Entgeltbestandteile (verdiente Entgelte), Kurzarbeitergeld und der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld gesondert ausgewiesen.

8) Der Arbeitergeber ist zur Nachzahlung und Abrechnung des vollen Entgelts verpflichtet, wenn die Agentur für Arbeit zu einem späteren Zeitpunkt feststellt, dass die Gewährung von Kurzarbeit nicht zulässig war. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unverzüglich über die Ablehnung der Agentur für Arbeit zu informieren.

9) Der Arbeitgeber hat den Arbeitsausfall der zuständigen Agentur für Arbeit nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften anzuzeigen und einen Antrag auf Kurzarbeitergeld zu stellen. Der Arbeitgeber hat der Mitarbeitervertretung die für eine Stellungnahme erforderlichen Informationen zu geben.

10) Die Arbeitsrechtliche Kommission Rheinland-Westfalen-Lippe ist unmittelbar nach Abschluss über Beginn und Ende der Kurzarbeit unter Beifügung der Dienstvereinbarung bzw. der Einzelverträge zu informieren.

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