§ 17 Ausschluss eines Mitgliedes oder Auflösung der Mitarbeitervertretung

Auf schriftlichen Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten, der Mitarbeitervertretung oder der Dienststellenleitung kann kirchengerichtlich der Ausschluss eines Mitgliedes der Mitarbeitervertretung oder die Auflösung der Mitarbeitervertretung wegen groben Missbrauchs von Befugnissen oder wegen grober Verletzung von Pflichten, die sich aus diesem Kirchengesetz ergeben, beschlossen werden.

Das sagen die Gerichte

VerwG.EKD II-0124/H6-03
1) Voraussetzung der Auflösung der Mitarbeitervertretung wegen groben Missbrauchs von Befugnissen oder wegen grober Verletzung von Pflichten, die sich aus dem MVG.EKD ergeben, ist, dass die Amtspflichtverletzungen der Mitarbeitervertretung insgesamt zuzurechnen sind, sie als vom Kollegialorgan begangen anzusehen sind.
2) Verletzt ein Mitglied oder verletzen mehrere Mitglieder der Mitarbeitervertretung durch eigen­ständige Handlungen, die nicht der Mitarbeitervertretung als Gremium zugerechnet werden können, ihre Amtspflichten, so rechtfertigt dies nicht die Auflösung der Mitarbeitervertretung, sondern nur den Ausschluss des einzelnen Mitglieds oder der jeweiligen Mitglieder.


LAG München 9 TaBV 58/05
Leitsätze:
1) Auch während eines Verfahrens auf Ausschluss eines Betriebsratsmitgliedes aus dem Betriebsrat gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG und eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 2 BetrVG besteht das Arbeitsverhältnis und das Betriebsratsamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung fort und das Betriebsratsmitglied hat deshalb weiterhin grundsätzlich einen Anspruch auf ungestörte Amtsausübung und damit auf Zutritt zum Betrieb. daran ändert auch ein Hausverbot durch den Arbeitgeber nichts.
2) Betriebsratstätigkeit ist eine auf den Betrieb bezogene Tätigkeit und findet somit grundsätzlich im Betrieb statt. Soweit Betriebsratsarbeit gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG nach Umfang und Art des Betriebes zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben erforderlich ist, hat ein Betriebsratsmitglied nicht nur Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung seiner Vergütung, sondern auch auf Zutritt zum Betrieb.
3) Das Zutrittsrecht zum Betrieb kann auch durch Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden. Der Verfügungsgrund liegt vor, wenn der Antragsteller zur Vermeidung eines zumindest temporären Rechtsverlustes auf die einstweilige Verfügung angewiesen ist und die Interessen des Antragstellers eindeutig überwiegen, hierbei ist in erster Linie die objektive materielle Rechtslage zu berücksichtigen, also der zu erwartende Ausgang des Hauptsacheverfahrens.
4) Bei der Prüfung der so genannten Selbstwiderlegung der Dringlichkeit ist Vorsicht geboten. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles. Aus dem Zuwarten über eine längere Zeit sowie aus den konkreten Umständen muss sich ergeben, dass tatsächlich die Dringlichkeit fehlt.


BAG 7 ABR 14/15
Leitsatz:
Ein Betriebsratsmitglied kann nach der Neuwahl des Betriebsrats nicht wegen einer in der abgelaufenen Amtszeit begangenen groben Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten nach § 23 I BetrVG aus dem neu gewählten Betriebsrat ausgeschlossen werden.

Schlichtungsstelle Westfalen 2 M 92/1
Das Kontaktieren staatlicher Stellen wegen angeblicher Missstände in der Dienststelle durch die Mitarbeitervertretung hinter dem Rücken der Dienststellenleitung rechtfertigt in der Regel nicht die Auflösung der Mitarbeitervertretung wegen groben Missbrauchs.


Arbeitsgericht Hamburg 27 BV 8/12
Die Untätigkeit des Betriebsrats über einen längeren Zeitraum ist als grobe Verletzung gesetzlicher Pflichten grundsätzlich geeignet, einen Antrag auf Auflösung des Betriebsrats nach § 23 Abs. 1 S. 1 BetrVG (Anmerkung: Ähnlich § 17 MVG) zu begründen. Die Nichtdurchführung von Betriebsversammlungen nach § 43 Abs. 1 S. 1 BetrVG (Anmerkung: Ähnlich § 31 MVG) kann eine solche Pflichtverletzung darstellen.


LAG Hessen 9 TaBV 140/16
Leitsatz:
… Handelt der Betriebsratsvorsitzende, ohne dass ein entsprechender Beschluss gefasst wurde, oder gibt er in einer Angelegenheit gar eine dem Beschluss des Betriebsrats widersprechende Erklärung ab, so kann dies eine seinen Ausschluss rechtfertigende grobe Pflichtverletzung darstellen.
Sind solche Alleingänge nicht mehr zu befürchten, weil der Betreffende als Vorsitzender abgewählt worden ist und seine Wiederwahl in der laufenden Amtsperiode ausgeschlossen erscheint, liegt ein Ausschlussgrund im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG nicht vor.
Ist in einer Sitzungsniederschrift nach § 34 BetrVG die Beschlussfassung des Betriebsrats protokolliert, so ist wegen des diesbezüglichen hohen Beweiswerts eine Beweisaufnahme über einen gleichwohl behaupteten Alleingang des Vorsitzenden nur angezeigt, wenn nach dem Vortrag des Antragstellers der Beweiswert erschüttert bzw. der Vortrag für die Führung des Gegenbeweises geeignet ist.


LAG Hessen 9 TaBV 17/13
Leitsatz:
Der zweimalige Personenvergleich der Betriebsratsvorsitzenden mit Adolf Hitler und seinen Methoden im Wochenabstand durch ein Betriebsratsmitglied rechtfertigt grundsätzlich dessen Ausschluss aus dem Betriebsrat.


LAG Baden-Württemberg 6 TaBV 5/13
Redaktioneller Leitsatz:
Führt die MAV die gesetzlich vorgeschriebene Mitarbeiterversammlung nicht durch, stellt das eine grobe Pflichtverletzung dar, die zu einer Aufösung der MAV führen kann. Eine Weihnachtsfeier oder eine nicht von der MAV initiierte Informationsveranstaltung sind keine Mitarbeiterversammlungen i. S. des MVG-EKD.

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