§ 21 Abordnungs- und Versetzungsverbot, Kündigungsschutz

1) Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung dürfen ohne ihre Zustimmung nur abgeordnet oder versetzt werden, wenn dies aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und die Mitarbeitervertretung zustimmt. Besteht die Mitarbeitervertretung nach § 8 Abs. 1 aus einer Person, hat die Dienststellenleitung die Zustimmung des Ersatzmitgliedes nach § 18 Abs. 3 einzuholen.

2) Einem Mitglied der Mitarbeitervertretung darf nur gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die den Dienstgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen. Die außerordentliche Kündigung bedarf der Zustimmung der Mitarbeitervertretung oder der Zustimmung des Ersatzmitgliedes, falls die Mitarbeitervertretung nur aus einer Person besteht. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Zeitraum von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit entsprechend, es sei denn, dass die Amtszeit durch Beschluss nach § 17 beendet wurde. § 38 Abs. 3 und 4 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Dienststellenleitung die Frist bis auf drei Arbeitstage verkürzen kann. Ist die Frist nach Maßgabe des Satzes 4 verkürzt, gilt die Zustimmung im Fall der Erörterung innerhalb dieser verkürzten Frist als erteilt, wenn die Mitarbeitervertretung sie nicht schriftlich verweigert.

3) Wird die Dienststelle ganz oder zu einem wesentlichen Teil aufgelöst, ist eine Kündigung frühestens zum Zeitpunkt der Auflösung zulässig, es sei denn, dass wegen zwingender betrieblicher Gründe zu einem früheren Zeitpunkt gekündigt werden muss. Die Kündigung bedarf der Zustimmung der Mitarbeitervertretung oder, falls die Mitarbeitervertretung nur aus einer Person besteht, der Zustimmung des Ersatzmitgliedes; Abs. 2 gilt entsprechend.

4) Für das Verfahren gilt § 38 entsprechend.

Das sagen die Gerichte

Schlichtungsstelle Westfalen 2 M 83/09
Leitsatz:
Äußert sich bei einer privaten Zusammenkunft außerhalb des Dienstbetriebes ein MAV-Mitglied grob beleidigend gegenüber einem nicht anwesenden Mitglied der Dienststellenleitung (hier: „Wichser“) und wird diese Äußerung später der Dienststellenleitung hinterbracht, so rechtfertigt dies nicht die außerordentliche Kündigung (§ 21 Abs. 2 MVG.EKD).


Schlichtungsstelle Westfalen 2 M 2/10
Leitsatz:
Wird während eines laufenden Zustimmungsersetzungsverfahrens wegen einer betriebsbedingten Kündigung die betreffende Mitarbeiterin in die Mitarbeitervertretung gewählt, ist von der Dienststellenleitung ein erneutes Zustimmungsverfahren nach § 21 Abs. 2 MVG.EKD einzuleiten.


BAG 2 AZR 233/11
Orientierungssätze der MAV-Blog-Redaktion:
1) Der besondere Kündigungsschutz besteht für Ersatzmitglieder des Betriebsrats solange, wie sie ein zeitweilig verhindertes ordentliches Mitglied vertreten und wirkt für die Dauer eines Jahres nach Beendigung der Betriebsratstätigkeit nach.
2) Um den besonderen Kündigungsschutz in Anspruch nehmen zu können, ist es erforderlich, dass das Ersatzmitglied tatsächlich konkrete Betriebsratsaufgaben wahrgenommen hat.


KGH.EKD I-0124/S48-10
Leitsätze:
1) Prüfungsgegenstand der Zustimmungsersetzung nach § 21 Abs. 3 MVG.EKD bei einer beabsichtigten ordentlichen betriebsbedingten Kündigung (§ 42 Buchstabe b) MVG.EKD) gegenüber einem Mitarbeitervertreter sind nur die Einwände, die die Mitarbeitervertretung in ihrer schriftlichen Zustimmungsverweigerung rechtzeitig vorgebracht hat (vgl. § 38 Abs. 3 MVG.EKD). Die Einwände sind rechtlich nur beachtlich, soweit sie auf einem Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 41 Abs. 2 MVG.EKD beruhen. Daran ändert das Zustimmungserfordernis des § 21 Abs. 3 MVG.EKD nichts.
2) Ein Teil einer Dienststelle (§ 21 Abs. 3 MVG.EKD) kann unter qualitativen und/oder unter quantitativen Gesichtspunkten “wesentlich” sein. Liegt mindestens eine der beiden Alternativen vor, so ist das Tatbestandsmerkmal “wesentlicher Teil” erfüllt.
3) Das Betreiben und Pflegen eines Friedhofes einschließlich der friedhofseitigen Durchführung von Bestattungen (Ausheben und Verschließen des Grabes) zählt von jeher zu den hergebrachten Aufgaben kirchlicher Gemeinden

KGH.EKD II-0124/50-2019
Leitsatz:
Die Versetzung eines Mitglieds der Mitarbeitervertretung im Sinne von § 21 Abs. 1 MVG-EKD setzt die Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes bei einer anderen Dienststelle voraus.


BAG 7 ABR 55/14
Leitsatz:
Die betriebsübergreifende Versetzung eines Mandatsträgers iSv. § 103 Abs. 1 BetrVG bedarf nach § 103 Abs. 3 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats. Das Beteiligungsverfahren nach § 103 Abs. 3 BetrVG geht demjenigen zur Versetzung nach § 99 Abs. 1 und Abs. 4 BetrVG im abgebenden Betrieb als das speziellere vor. Der Betriebsrat kann die Zustimmung nach § 103 Abs. 3 BetrVG auch unter Berufung auf die in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Gründe verweigern.

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts:
1) Nach § 103 Abs. 3 Satz 1 BetrVG bedarf die zu einem Mandatsverlust führende Versetzung eines in § 103 Abs. 1 BetrVG genannten Mandatsträgers der Zustimmung des Betriebsrats, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung nicht einverstanden ist. Gemäß § 103 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat das ArbG die Zustimmung des Betriebsrats auf Antrag des Arbeitgebers zu ersetzen, wenn diese auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des Mandatsträgers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist.
2) § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG, wonach das Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse iSd. § 1 Abs. 2 KSchG vermutet wird, wenn bei einer Kündigung aufgrund einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG die zu kündigenden Arbeitnehmer in einem Interessenausgleich namentlich bezeichnet sind, ist nicht auf betriebsübergreifende Versetzungen von Mandatsträgern nach § 103 Abs. 3 BetrVG entsprechend anzuwenden.
3) Ein „dringender betrieblicher Grund“ iSv. § 103 Abs. 3 Satz 2 BetrVG liegt vor, wenn die Arbeitskraft des Mandatsträgers im Beschäftigungsbetrieb nicht mehr gefordert ist. Das kann Folge einer unternehmerischen Organisationsentscheidung sein. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Versetzung des Mandatsträgers nach Möglichkeit durch geeignete andere Maßnahmen zu vermeiden. Der Arbeitgeber muss aber keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten neu schaffen, um eine Versetzung zu vermeiden. Es kommt allein darauf an, ob auf Grundlage der nach einer unternehmerischen Entscheidung bestehenden Strukturen noch eine Möglichkeit besteht, den Mandatsträger im Betrieb sinnvoll weiterzubeschäftigen.
4) Die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 Abs. 3 Satz 2 BetrVG setzt zudem voraus, dass die kollektiven Interessen der Belegschaft an der Kontinuität der Amtsführung und die individuellen Interessen des betroffenen Mandatsträgers gegenüber dem betrieblichen Interesse des Arbeitgebers an der Versetzung im Rahmen einer Abwägung zurücktreten müssen. Ist die beabsichtigte Versetzung individual-rechtlich unzulässig oder aus anderen Gründen unwirksam, liegt ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der Versetzung regelmäßig nicht vor.
5) Bei einer in den Anwendungsbereich von § 103 Abs. 3 Satz 1 BetrVG fallenden Versetzung eines Mandatsträgers geht das Verfahren nach § 103 Abs. 3 BetrVG dem Beteiligungsverfahren nach § 99 Abs. 1, Abs. 4 BetrVG als das speziellere vor. Der Betriebsrat kann die in § 99 Abs. 2 BetrVG geregelten Zustimmungsverweigerungsgründe auch im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 103 Abs. 3 BetrVG einwenden.

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