§ 60 Zuständigkeit der Kirchengerichte

1) Die Kirchengerichte entscheiden auf Antrag unbeschadet der Rechte des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin über alle Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung dieses Kirchengesetzes zwischen den jeweils Beteiligten ergeben.

2) In den Fällen, in denen die Kirchengerichte wegen der Frage der Geltung von Dienststellenteilen und Einrichtungen der Diakonie als Dienststellen angerufen werden (§ 3), entscheiden sie über die Ersetzung des Einvernehmens.

3) In den Fällen, in denen die Kirchengerichte wegen des Abschlusses von Dienstvereinbarungen angerufen werden (§ 36), wird von ihnen nur ein Vermittlungsvorschlag unterbreitet.

4) In den Fällen der Mitberatung (§ 46) stellen die Kirchengerichte nur fest, ob die Beteiligung der Mitarbeitervertretung erfolgt ist. Ist die Beteiligung unterblieben, hat dies die Unwirksamkeit der Maßnahme zur Folge.

5) In den Fällen, die einem eingeschränkten Mitbestimmungsrecht unterliegen (§§ 42 und 43), haben die Kirchengerichte lediglich zu prüfen und festzustellen, ob für die Mitarbeitervertretung ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung nach § 41 vorliegt. Wird festgestellt, dass für die Mitarbeitervertretung kein Grund zur Verweigerung der Zustimmung nach § 41 vorliegt, gilt die Zustimmung der Mitarbeitervertretung als ersetzt.

6) In den Fällen der Mitbestimmung entscheiden die Kirchengerichte über die Ersetzung der Zustimmung der Mitarbeitervertretung. Die Entscheidung muss sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften und im Rahmen der Anträge von Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung halten.

7) In den Fällen der Nichteinigung über Initiativen der Mitarbeitervertretung (§ 47 Abs. 2) stellen die Kirchengerichte fest, ob die Weigerung der Dienststellenleitung, die von der Mitarbeitervertretung beantragte Maßnahme zu vollziehen, rechtwidrig ist. Die Dienststellenleitung hat erneut unter Berücksichtigung des Beschlusses über den Antrag der Mitarbeitervertretung zu entscheiden.

8) Der kirchengerichtliche Beschluss ist verbindlich. Die Gliedkirchen können bestimmen, dass ein Aufsichtsorgan einen rechtskräftigen Beschluss auch durch Ersatzvornahme durchsetzen kann, sofern die Dienststellenleitung die Umsetzung verweigert.

Das sagen die Gerichte

BAG 5 AZR 456/91
Leitsatz:
Für Streitigkeiten zwischen dem Mitglied einer Mitarbeitervertretung nach kirchlichem/diakonischem Mitarbeitervertretungsrecht und dem Dienstgeber über die Erstattung von Kosten, die dem Mitglied beim Handeln für die Mitarbeitervertretung entstanden sind, sind nicht die Gerichte für Arbeitssachen zuständig, sondern die kirchlichen/diakonischen Schiedsstellen (Schlichtungsstellen), wenn diese den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an ein Gericht genügen.


BAG 1 AZR 646/07
Leitsätze:
1. a) Die staatlichen Gerichte, die außerhalb der reinen Anwendung kirchlichen Mitarbeitervertretungsrechts auch für Streitigkeiten zuständig sind, in denen die Kirche als Arbeitgeber beteiligt ist, müssen auch das kirchliche Recht anwenden, wenn von ihm die Entscheidung des Rechtsstreits anhängt. Insoweit sind sie zu einer eigenen Auslegung befugt, es sei denn die Kirchen hätten sich eine Vorfragenkompetenz vorbehalten.
b) Für die Geltendmachung eines Freizeitausgleichs aus einem Individualarbeitsverhältnis sind die Arbeitsgerichte zuständig.

KGH.EKD 0124/A13-96
Leitsatz:
Für Streitigkeiten zwischen dem Mitglied einer Mitarbeitervertretung (Gesamtmitarbeitervertretung) nach kirchlichem /diakonischem Mitarbeitervertretungsrecht und dem Dienstgeber über die Erstattung von Reisekosten, die dem Mitglied beim Handeln für die Mitarbeitervertretung entstanden sind, sind nicht die Gerichte für Arbeitssachen zuständig, sondern die kirchlichen Gerichte (Schlichtungsstellen, Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der EKD). (Im Anschluss an BAG Urteil v. 9. September 1992 – 5 AZR 456/91 – BAGE 71, 157.)

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