§ 8 Zusammensetzung

1) Die Mitarbeitervertretung besteht bei Dienststellen mit in der Regel

5 – 15 Wahlberechtigten aus einer Person,
16 – 50 Wahlberechtigten aus drei Mitgliedern,
51 – 150 Wahlberechtigten aus fünf Mitgliedern,
151 – 300 Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern,
301 – 600 Wahlberechtigten aus neun Mitgliedern,
601– 1000 Wahlberechtigten aus elf Mitgliedern,
1001 – 1500 Wahlberechtigten aus dreizehn Mitgliedern,
1501 – 2000 Wahlberechtigten aus fünfzehn Mitgliedern.

Bei Dienststellen mit mehr als 2000 Wahlberechtigten erhöht sich die Zahl der Mitglieder für je angefangene 1000 Wahlberechtigte um zwei weitere Mitglieder.

1a) Stehen nicht ausreichend Wahlbewerber und Wahlbewerberinnen zur Verfügung, besteht die Mitarbeitervertretung für die Dauer der nächsten Amtszeit mit der Zahl von Mitgliedern des nächstniedrigeren Staffelwertes nach Abs. 1. Eine Nachwahl ist in den ersten drei Jahren der Amtszeit möglich.

2) Veränderungen in der Zahl der Wahlberechtigten während der Amtszeit haben keinen Einfluss auf die Zahl der Mitglieder der Mitarbeitervertretung.

3) Bei der Bildung von Gemeinsamen Mitarbeitervertretungen (§ 5 Abs. 2) ist die Gesamtzahl der Wahlberechtigten dieser Dienststelle maßgebend.

Das sagen die Gerichte

BAG  7 ABR 26/23

Aus der Pressemeldung:
… Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Es steht der Wahl eines Betriebsrats nicht entgegen, wenn sich nicht genügend Bewerber für das Betriebsratsamt finden. Das folgt vor allem aus dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ausgedrückten Willen des Gesetzgebers, dass in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt werden. Bei der Betriebsratsgröße ist in der Konstellation von weniger Kandidaten als zu besetzenden Betriebsratssitzen auf die (jeweils) nächstniedrigere Stufe des § 9 BetrVG so lange zurückzugehen, bis die Zahl von Bewerbern für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern ausreicht.

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