§ 18 Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft, Ersatzmitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung erlischt durch

a) Ablauf der Amtszeit,
b) Niederlegung des Amtes,
c) Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,
d) Ausscheiden aus der Dienststelle,
e) Verlust der Wählbarkeit,
f) Beschluss nach § 17.

Abweichend von Buchst. d erlischt die Mitgliedschaft nicht, wenn übergangslos ein neues Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder Arbeitgeber begründet wird, der zum Zuständigkeitsbereich derselben Mitarbeitervertretung gehört.

2) Die Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung ruht,

a) solange einem Mitglied die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben untersagt ist,
b) wenn ein Mitglied voraussichtlich länger als drei Monate an der Wahrnehmung seiner dienstliche Aufgaben oder seines Amtes als Mitglied der Mitarbeitervertretung gehindert ist,
c) wenn ein Mitglied für länger als drei Monate beurlaubt oder aufgrund einer Arbeitsrechtsregelung oder von gesetzlichen Vorschriften freigestellt wird.

3) In den Fällen des Abs. 1 und für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft nach Abs. 2 rückt die Person als Ersatzmitglied in die Mitarbeitervertretung nach, die bei der vorhergehenden Wahl die nächstniedrige Stimmenzahl erreicht hat.

4) Das Ersatzmitglied nach Abs. 3 tritt auch dann in die Mitarbeitervertretung ein, wenn ein Mitglied verhindert ist, an einer Sitzung teilzunehmen

5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung haben die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen alle in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen, die sie in ihrer Eigenschaft als Mitglied der Mitarbeitervertretung erhalten haben, der Mitarbeitervertretung auszuhändigen. Besteht die Mitarbeitervertretung nach § 8 Abs. 1 aus einer Person, sind die Unterlagen der neuen Mitarbeitervertretung auszuhändigen.

Das sagen die Gerichte

BAG 7 ABR 45/04
Aus der Entscheidungsbegründung: 
… Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin entfiel diese gesetzliche Aufgabe für die Antragstellerin nicht deshalb, weil sie sich während der Teilnahme an den Betriebsratssitzungen in Elternzeit befand. Die Elternzeit eines Betriebsratsmitglieds führt weder zum Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat nach § 24 BetrVG noch zwangsläufig zu einer zeitweiligen Verhinderung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. …

LAG Düsseldorf 6 SA 857/10
Leitsatz:

3) Im Falle einer Mehrheitswahl werden nur diejenigen nichtgewählten Arbeitnehmer Ersatzmitglieder nach § 25 Abs.2 S.3 BetrVG, die bei der Betriebsratswahl mindestens eine Stimme erhalten haben. …

Hat dir der Beitrag weitergeholfen?
Nach oben scrollen