§ 47 Initiativrecht der Mitarbeitervertretung

1) Die Mitarbeitervertretung kann der Dienststellenleitung in den Fällen der §§ 39, 40, 42, 43 und 46 Maßnahmen schriftlich vorschlagen. Die Dienststellenleitung hat innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen.

2) Kommt in den Fällen des Abs. 1, in denen die Mitarbeitervertretung ein Mitbestimmungsrecht oder ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht hat, auch nach Erörterung eine Einigung nicht zu Stande, so kann die Mitarbeitervertretung innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Erörterung oder nach der Ablehnung das Kirchengericht anrufen. Die Mitarbeitervertretung kann das Kirchengericht ferner innerhalb von zwei Wochen anrufen, wenn die Dienststellenleitung nicht innerhalb der Monatsfrist des Abs. 1 schriftlich Stellung genommen hat.

3) Die Anrufung des Kirchengerichts ist für Regelungsstreitigkeiten in Angelegenheiten nach § 40 ausgeschlossen, wenn eine Einigungsstelle nach § 36a besteht. In diesen Fällen unterbreitet die Einigungsstelle den Beteiligten einen Vermittlungsvorschlag.

Das sagen die Gerichte

KGH.EKD II-0124/14-2017
Leitsatz:
Ein Initiativrecht nach § 47 MVG-EKD besteht nicht, wenn die Angelegenheit nach § 38 MVG-EKD mitbestimmt worden ist. Eine ausdrückliche oder durch Fiktion nach § 38 Abs. 3 S. 1 MVG-EKD erteilte Zustimmung zu einem zustimmungspflichtigen Vorgang kann die Mitarbeitervertretung oh-ne Änderung der zugrundeliegenden Tatsachen nicht nachträglich durch einen Initiativantrag nach § 47 MVG-EKD beseitigen. (st. Rspr. KGH EKD, 18. Juni 2012 -I-0124/U3-12).

KGH.EKD I-0124/U3-12
Leitsatz:
Eine Mitarbeitervertretung kann im Wege des Initiativrechts ohne Änderung der für die Eingruppierung maßgeblichen Tatsachen keine abweichende Eingruppierung durchsetzen, wenn sie der Eingruppierung zugestimmt hat oder ihre Zustimmung nach § 38 Abs. 3 MVG.EKD als erteilt gilt.


KGH.EKD II-0124/10-21
Leitsatz:
Die MAV kann im Wege eines Initiativantrags nach § 47 MVG.EKD gegenüber der Dienststellenleitung schriftlich vorschlagen, eine fehlerhafte Eingruppierung zu korrigieren.

BAG 1 ABR 22/21
Leitsätze:
1) Arbeitgeber sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu erfassen, für die der Gesetzgeber nicht auf der Grundlage von Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (juris: EGRL 88/2003) eine von den Vorgaben in Art. 3, 5 und 6 Buchst. b dieser Richtlinie abweichende Regelung getroffen hat.
2) Dem Betriebsrat steht kein – über einen Einigungsstellenspruch durchsetzbares – Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Systems zu, mit dem die tägliche Arbeitszeit solcher Arbeitnehmer erfasst werden soll.

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