§ 55 Aufgaben des Gesamtausschusses

Dem Gesamtausschuss sollen insbesondere folgende Aufgaben zugewiesen werden:

  1. Beratung, Unterstützung und Information der Mitarbeitervertretungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten,
  2. Förderung des Informations- und Erfahrungsaustauschs zwischen den Mitarbeitervertretungen sowie Förderung der Fortbildung von Mitgliedern der Mitarbeitervertretungen,
  3. Erörterung arbeits-, dienst- und mitarbeitervertretungsrechtlicher Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, sofern hierfür nicht andere Stellen zuständig sind,
  4. Abgabe von Stellungnahmen zu beabsichtigten kirchengesetzlichen Regelungen im Arbeitsrecht sowie
  5. Mitwirkung bei der Besetzung der Kirchengerichte nach § 57,
  6. Mitbestimmung an Maßnahmen, die in Gliedkirchen oder deren Untergliederungen verbindlich für alle oder eine Vielzahl von Dienststellen getroffen werden.
Das sagen die Gerichte

VerwG.EKD 0124/13-95
Leitsatz:
Der Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen hat gegenüber der Schlichtungsstelle kein eigenes Antragsrecht für die in § 60 Abs. 1 MVG aufgezählten Angelegenheiten. Seine Zuständigkeit ist, soweit nicht anders bestimmt, begrenzt auf die Funktion eines Beraters und Ansprechpartners für die Mitarbeitervertretungen.

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