§ 45 Mitberatung

1) In den Fällen der Mitberatung ist der Mitarbeitervertretung eine beabsichtigte Maßnahme rechtzeitig vor der Durchführung bekannt zu geben und auf Verlangen mit ihr zu erörtern. Die Mitarbeitervertretung kann die Erörterung nur innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der beabsichtigten Maßnahme verlangen. In den Fällen des § 46 Buchst. b kann die Dienststellenleitung die Frist bis auf drei Arbeitstage verkürzen. Äußert sich die Mitarbeitervertretung nicht innerhalb von zwei Wochen oder innerhalb der verkürzten Frist nach Satz 3 oder hält sie bei der Erörterung ihre Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht, so gilt die Maßnahme als gebilligt. Die Fristen beginnen mit Zugang der Mitteilung an den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Mitarbeitervertretung. Im Einzelfall können die Fristen auf Antrag der Mitarbeitervertretung von der Dienststellenleitung verlängert werden. Im Falle einer Nichteinigung hat die Dienststellenleitung oder die Mitarbeitervertretung die Erörterung für beendet zu erklären. Die Dienststellenleitung hat eine abweichende Entscheidung gegenüber der Mitarbeitervertretung schriftlich zu begründen. Im Fall der außerordentlichen Kündigung gilt dies mit der Maßgabe, dass die Dienststellenleitung eine abweichende Entscheidung gegenüber der Mitarbeitervertretung innerhalb eines Monats nach Durchführung der Maßnahme schriftlich zu begründen hat.

2) Eine der Mitberatung unterliegende Maßnahme ist unwirksam, wenn die Mitarbeitervertretung nicht nach Abs. 1 beteiligt worden ist. Die Mitarbeitervertretung kann innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis, spätestens sechs Monate nach Durchführung der Maßnahme, das Kirchengericht anrufen, wenn sie nicht nach Abs. 1 beteiligt worden ist.

Das sagen die Gerichte

VerwG.EKD 0124/A9-96
Verlangt die Mitarbeitervertretung in einem Fall der Mitberatung rechtzeitig eine Erörterung, so tritt keine Unterbrechung der Äußerungsfrist (§ 45 Abs. 1 Satz 4 MVG.EKD) ein mit dem Ergebnis, dass die Äußerungsfrist mit dem Erörterungstermin von neuem zu laufen beginnt. Andererseits kann sich die Dienststellenleitung dann, wenn der Erörterungstermin erst nach Ablauf der Äußerungsfrist stattfindet, nicht auf den Eintritt der Fiktion des § 45 Abs. 1 Satz 4 MVG.EKD (Billigung der Maßnahme) berufen.

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