§ 10 Eingruppierung

1) Die Eingruppierung der Mitarbeitenden richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des Allgemeinen Entgeltgruppenplanes zum BAT-KF (Anlage 1), des Pflegepersonal-Entgeltgruppenplans (Anlage 2), des Entgeltgruppenplanes für Stammkräfte in Qualitäts- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten sowie Integrationsfirmen (Anlage 3), des Entgeltgruppenplanes für Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen (Anlage 8) oder des Entgeltgruppenplanes für Mitarbeiterinnen im Sozial- und Erziehungsdienst (Anlage 9). Mitarbeitende erhalten Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die sie eingruppiert sind.

2) Die/Der Mitarbeitende ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihr bzw. ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.
Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.
Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.
Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabs. 2 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung.
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabs. 2 oder 3 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses.
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der bzw. des Mitarbeitenden bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

3) Die Entgeltgruppe der bzw. des Mitarbeitenden ist im Arbeitsvertrag anzugeben.

4) In den Fällen des § 13 Teil A Abs. 2a kann die Eingruppierung unter Anwendung der Anlage 1 der Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung des BAT-KF und des MTArb-KF in die in dem unmittelbar vorhergehenden Arbeitsverhältnis gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 oder § 6 Abs. 1 der Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung des BAT-KF und des MTArb-KF oder durch vergleichbare Regelungen erworbene Entgeltgruppe erfolgen, sofern das unmittelbar vorhergehende Arbeitsverhältnis vor dem 1. Juli 2007 begründet worden ist. Im vorhergehenden Arbeitsverhältnis noch nicht vollzogene Bewährungs-, Tätigkeits- oder Zeitaufstiege werden in dem neuen Arbeitsverhältnis nicht weitergeführt.

Protokollnotizen zu Abs. 2:
Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der bzw. des Mitarbeitenden, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKGs, Fertigung einer Bauzeichnung). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.
Eine Anforderung im Sinne des Unterabs. 2 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.

KGH.EKD I-0124/S54-10
Leitsätze:
1) In den Allgemeinen Entgeltgruppenplan zum BAT-KF (AEGP) fallen alle Tätigkeiten, für die kein spezieller Entgeltgruppenplan gilt.
2) Der Pflegepersonal-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF (PEGP) gilt grundsätzlich für pflegerische Tätigkeiten. Er gilt allerdings nicht für Angestellte im Pflegedienst, für die besondere Tätigkeitsmerkmale im AEPG enthalten sind, es sei denn, dass der AEGP wiederum auf den PEGP verweist (Vorbemerkung 1 zum PEGP). Für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen gilt der PEGP, wenn sie die Tätigkeiten von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen bzw. Altenpflegerinnen ausüben (Vorbemerkung 2 zum PEGP).
3) “Pflege” bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch in erster Linie “Obhut und Fürsorge” und “sorgende Behandlung” (Wahrig, Deutsches Wörterbuch 2000, “Pflege”). Die Pflege bezieht sich auf Menschen; an ihnen vollziehen sich Obhut, Fürsorge und sorgende Behandlung. Pflegerische Tätigkeiten sind im unmittelbaren Kontakt mit dem Patienten auf dessen gesundheitliches Wohl gerichtet. Der Aufgabenkreis umfasst den Umgang mit Patienten, die Verabreichung verordneter Medikationen, aber auch die Vitalzeichenkontrolle, die Prophylaxe gegen Pneumonie, Kontraktur, Soor, Dekubitus und Thrombose, die Mobilisation (Umbettung, Gehunterstützung) der Kranken, die Anleitung zur Eigenhygiene und weiteres. Rein technische Verrichtungen oder Beobachtungen stellen keine pflegerischen Leistungen dar.
4) Die Tätigkeit einer Hakenhalterin stellt keine pflegerische Tätigkeit i.S. des PEGP dar.

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