§ 61 Durchführung des kirchengerichtlichen Verfahrens in erster Instanz

1) Sofern keine besondere Frist für die Anrufung der Kirchengerichte festgelegt ist, beträgt die Frist zwei Monate nach Abschluss der Erörterung.

2) Der oder die Vorsitzende der Kammer hat zunächst durch Verhandlungen mit den Beteiligten auf eine gütliche Einigung hinzuwirken (Einigungsgespräch). Gelingt diese nicht, so ist die Kammer einzuberufen. Im Einvernehmen der Beteiligten kann der oder die Vorsitzende der Kammer allein entscheiden.

3) Das Einigungsgespräch findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

4) Die Beteiligten können zu ihrem Beistand jeweils eine Person hinzuziehen. Für die Übernahme der Kosten findet § 30 Anwendung. Im Streitfall entscheidet der oder die Vorsitzende der Kammer.

5) Der oder die Vorsitzende der Kammer kann den Beteiligten aufgeben, ihr Vorbringen schriftlich vorzubereiten und Beweise anzutreten. Die Kammer entscheidet aufgrund einer von dem oder der Vorsitzenden anberaumten mündlichen Verhandlung, bei der alle Mitglieder der Kammer anwesend sein müssen. Die Kammer tagt öffentlich, sofern nicht nach Feststellung durch die Kammer besondere Gründe den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Der Mitarbeitervertretung und der Dienststellenleitung ist in der Verhandlung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Kammer soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinwirken. Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen und ein Beschluss im schriftlichen Verfahren gefasst werden.

6) Die Kammer entscheidet durch Beschluss, der mit Stimmenmehrheit gefasst wird. Stimmenthaltung ist unzulässig. Den Anträgen der Beteiligten kann auch teilweise entsprochen werden.

7) Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen. Er wird mit seiner Zustellung wirksam.

8) Der oder die Vorsitzende der Kammer kann einen offensichtlich unbegründeten Antrag ohne mündliche Verhandlung zurückweisen. Gleiches gilt, wenn das Kirchengericht für die Entscheidung über einen Antrag offenbar unzuständig ist oder eine Antragsfrist versäumt ist. Die Zurückweisung ist in einem Bescheid zu begründen. Der Bescheid ist zuzustellen. Der Antragsteller oder die Antragstellerin kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides mündliche Verhandlung beantragen.

9) Für das Verfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Für die Übernahme der außergerichtlichen Kosten, die zur Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendig waren, findet § 30 Anwendung.

EKiR
§ 8 (zu § 61 Abs. 9)
Unbeschadet der Regelung von § 61 Abs. 9 Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD kann das Diakonische Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. nach Maßgabe seiner Satzung von seinen privatrechtlich organisierten Mitgliedern einen Ausgleich für Kosten geltend machen, die durch die Inanspruchnahme der Schlichtungsstelle entstanden sind.

10) Kann in Eilfällen die Kammer nicht rechtzeitig zusammentreten, trifft der oder die Vorsitzende auf Antrag einstweilige Verfügungen.

Das sagen die Gerichte

KGH.EKD II-0124/N68-07
Leitsätze:
1) Jede Antragsschrift muss einen bestimmten Antrag enthalten. Mit dem Antrag wird der Streitgegenstand des Verfahrens bindend bestimmt.
Der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung der Mitarbeitervertretung zu einer Maßnahme nach § 40 MVG.EKD setzt voraus, dass eine „beabsichtigte Maßnahme“ vorliegt, also eine bestimmte Handlungsabsicht der Dienststellenleitung gegeben ist.


KGH.EKD II-0124/T36-11
Leitsatz:
Zwar sind an die schriftliche Begründung der Zustimmungsverweigerung nach § 38 Abs. 3 Satz 5 MVG.EKD keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen. Jedoch muss die Begründung erkennen lassen, aufgrund welcher Tatsachen die Mitarbeitervertretung einen der in § 41 Abs. 1 MVG.EKD abschließend aufgezählten Gründe für die Zustimmungsverweigerung als im Einzelfall zutreffend ansieht. Anderenfalls verfehlt die Stellungnahme den Zweck, der darin besteht, die Dienststellenleitung dazu zu bewegen, sich mit den von der Mitarbeitervertretung vorgebrachten Argumenten auseinander zu setzen. Eine nur schlagwortartige oder formalhafte Begründung genügt nicht, weil sie die Dienststellenleitung nicht zu einer erneuten argumentativen Befassung anzuregen, geeignet ist. Die Dienststellenleitung soll die mitbestimmte Angelegenheit vielmehr an Hand der Begründung der Mitarbeitervertretung erneut durchdenken und ggf. ihre bisherige Auffassung revidieren.


KGH.EKD I-0124/M1-06
Leitsätze:
1) Die Verweigerung der Zustimmung (§ 38 Abs. 3 MVG.EKD) ist nur wirksam, wenn die Mitarbeitervertretung die insoweit gebotenen Form- und Fristvorschriften eingehalten hat.
2) Nach § 38 Abs. 3 Satz 1 MVG.EKD gilt die Maßnahme als gebilligt, wenn die Mitarbeitervertretung nicht innerhalb von zwei Wochen die Zustimmung schriftlich verweigert oder eine mündliche Erörterung beantragt.
3) Die schriftliche Verweigerung der Zustimmung nach § 38 Abs. 3 Satz 1 MVG.EKD muss nicht nur die Erklärung enthalten, dass die Zustimmung zur beabsichtigten Maßnahme verweigert wird, sondern auch die Gründe für die Zustimmungsverweigerung (§ 38 Abs. 3 Satz 5 MVG.EKD).


VerwG.EKD 0124/A16-96
Leitsatz:
Die sog. ACK-Klausel des § 61 Abs.3 Satz 1 MVG.EKD (alt = § 61 Abs. 4 Satz neu) ist Ausdruck kirchlichen Selbstverständnisses bei einer Regelung im innerkirchlichen Bereich. Sie verstößt nicht gegen höherrangiges staatliches Recht, insbesondere nicht gegen Verfassungsrecht.

KGH.EKD 0124/A13-96
Leitsatz:
Für Streitigkeiten zwischen dem Mitglied einer Mitarbeitervertretung (Gesamtmitarbeitervertretung) nach kirchlichem /diakonischem Mitarbeitervertretungsrecht und dem Dienstgeber über die Erstattung von Reisekosten, die dem Mitglied beim Handeln für die Mitarbeitervertretung entstanden sind, sind nicht die Gerichte für Arbeitssachen zuständig, sondern die kirchlichen Gerichte (Schlichtungsstellen, Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der EKD). (Im Anschluss an BAG Urteil v. 9. September 1992 – 5 AZR 456/91 – BAGE 71, 157.)

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