§ 3 Dienststellen

1) Dienststellen im Sinne dieses Kirchengesetzes sind die Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und Werke sowie die rechtlich selbstständigen Einrichtungen der Diakonie innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Gliedkirchen.

2) Als Dienststellen im Sinne von Abs. 1 gelten Dienststellenteile, die durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig oder räumlich weit entfernt vom Sitz des Rechtsträgers sind und bei denen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 vorliegen, wenn die Mehrheit der Anwesenden in einer Mitarbeiterversammlung dies beschließt und darüber Einvernehmen mit der Dienststellenleitung herbeigeführt wird. Ist die Eigenständigkeit solcher Dienststellenteile dahingehend eingeschränkt, dass bestimmte Entscheidungen, die nach diesem Kirchengesetz der Mitberatung oder Mitbestimmung unterliegen, bei einem anderen Dienststellenteil verbleiben, ist in diesen Fällen dessen Dienststellenleitung Partner der Mitarbeitervertretung. In rechtlich selbstständigen Einrichtungen der Diakonie mit mehr als 2000 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen können Teildienststellen abweichend vom Verfahren nach Satz 1 durch Dienstvereinbarung gebildet werden. Besteht eine Gesamtmitarbeitervertretung, ist diese Dienstvereinbarungspartner der Dienststellenleitung.

3) Entscheidungen nach Abs. 2 über die Geltung von Dienststellenteilen oder von Einrichtungen der Diakonie als Dienststellen können für die Zukunft vor Einleitung des Wahlverfahrens für die nächste Amtszeit widerrufen werden. Für das Verfahren gilt Abs. 2 entsprechend. Bei Widerruf durch die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen entsprechend Abs. 2 Satz 1 ist ein Einvernehmen mit der Dienststellenleitung nicht notwendig.

4) Die Dienststellenleitung kann ihr Einvernehmen nach Abs. 2 Satz 1 für die Zukunft vor Einleitung des Wahlverfahrens für die nächste Amtszeit  widerrufen.

Das sagen die Gerichte

KGH.EKD I-0124/S76-10
Leitsätze:
1. Das Einvernehmen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 MVG.EKD muss hinreichend manifest sein. Dies folgt nicht zuletzt aus der gleichsam normativen Wirkung eines solchen Einvernehmens. Erst durch das Einvernehmen werden die „neuen“ Zuschnitte und Strukturen der Mitarbeitervertretung festgelegt. Nur durch dieses grundlegende Einvernehmen wird den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den betroffenen Dienststellenteilen die Fähigkeit zuerkannt, dort eigenständige Mitarbeitervertretungen zu bilden, dies dann allerdings mit zwingender normativer Wirkung für alle, d.h. für die Dienststellenleitung, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und für die Mitarbeitervertretungen.
2. Der normativen Wirkung widerspricht es, das Einvernehmen nur aus Umständen abzuleiten, vor allem nur daraus, dass die Dienststellenleitung gegen die Wahl nichts unternommen hat.


KGH.EKD II-0124/U15-12
Leitsätze:
1. Ein Beschluss der wahlberechtigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen eines Dienststellenteils nach § 3 Absatz 2 MVG.EKD ist bei der nächsten turnusgemäß stattfindenden Wahl einer Mitarbeitervertretung zu beachten.
2. Eine – verdrängende – Neuwahl einer Mitarbeitervertretung in einem Dienststellenteil während der laufenden Amtsperiode einer auch für den Dienststellenteil gewählten Mitarbeitervertretung auf Grundlage eines Beschlusses nach § 3 Absatz 2 MVG.EKD ist nichtig, weil für eine solche Wahl keine gesetzliche Grundlage besteht. Es liegt kein Fall einer ‚Spaltung‘ einer Dienststelle nach § 7 Abs. 2 MVG.EKD vor.
vgl. auch BAG, Beschluss vom 21. Juli 2004 – 7 ABR 57/03


VerwG.EKD I-0124/F37-01
Leitsätze:
1. Die Wirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses über die mitarbeitervertretungsrechtliche Verselbständigung eines Dienststellenteiles (§ 3 Abs. 2 MVG.EKD) ist nicht auf die Dauer der Amtszeit der daraufhin zu wählenden Mitarbeitervertretung beschränkt.
2. Der Widerruf eines Verselbständigungsbeschlusses i.S. des § 3 Abs. 2 MVG.EKD bedarf der Mehrheit der dem verselbständigten Dienststellenteil angehörenden wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.


Schlichtungsstelle Westfalen 2 M 72/10
Leitsatz: Der Widerruf der Verselbständigung (§ 3 Abs. 2 MVG.EKD) kann nur wirksam werden, wenn die Dienststellenleitung das Einvernehmen hiermit klar und eindeutig geäußert hat.

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