§ 22 Jubiläumszuwendung

Mitarbeitende erhalten als Jubiläumszuwendung bei Vollendung einer Beschäftigungszeit

  • von 25 Jahren zusätzlichen Urlaub von fünf Tagen und
  • von 40 Jahren zusätzlichen Urlaub von zehn Tagen.

§ 25 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

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