§ 4 Listen der Wahlberechtigten und der Wählbaren

1) Der Wahlvorstand erstellt für die Wahl je eine Liste der nach § 9 MVG.EKD Wahlberechtigten und der nach § 10 MVG.EKD Wählbaren. Beide Listen sind mindestens vier Wochen vor der Wahl in der Dienststelle zur Einsicht auszuhängen oder den Wahlberechtigten in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben. Beide Listen sind vom Wahlvorstand bis zum Beginn der Wahlhandlung zu aktualisieren, wenn sich nach Aushang oder sonstiger Bekanntgabe Änderungen ergeben.

2) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie die Dienststellenleitung können bis zum Beginn der Wahlhandlung gegen die Eintragung oder Nichteintragung von Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen schriftlich und begründet Einspruch einlegen. Der Wahlvorstand entscheidet unverzüglich und spätestens bis zum Ende der Wahlhandlung über den Einspruch und teilt seine Entscheidung schriftlich mit. Die Entscheidung ist abschließend. Wird die Wahl als Briefwahl durchgeführt, beginnt die Wahlhandlung mit dem Versand der Briefwahlunterlagen.

3) Die Dienststellenleitung und andere kirchliche Stellen haben bei der Aufstellung der in Abs. 1 genannten Listen Amtshilfe zu leisten.

Das sagen die Gerichte

LAG Hessen 16 TaBVGa 75/20
Aus der Entscheidung:
… Der Wahlvorstand hat nämlich jedenfalls auf Antrag der Wahlberechtigten … diesen die Briefwahlunterlagen zu übersenden. Dies muss je nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Briefwahl sehr kurzfristig („unverzüglich“) erfolgen. Dem steht es entgegen, wenn der Wahlvorstand wegen jeder Adresse des betreffenden Wahlberechtigten beim Arbeitgeber vorstellig werden müsste. Erforderlich ist vielmehr, dass dem Wahlvorstand sämtliche Daten vorab vorliegen, damit er im konkreten Einzelfall seine als Gremium getroffene Entscheidung über die Bewilligung des jeweiligen Antrags auf Briefwahl durch Übersendung der Briefwahlunterlagen umsetzen kann. … 

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