§ 11 Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit

1) Wird der/dem Mitarbeitenden vorübergehend eine andere Tätigkeit (§ 10 Abs. 1) übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als der bisherigen Entgeltgruppe entspricht (§ 10 Abs. 2) und hat sie bzw. er sie mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie bzw. er für den Kalendermonat, in dem er mit der ihm übertragenen Tätigkeit begonnen hat, und für jeden folgenden vollen Kalendermonat dieser Tätigkeit eine persönliche Zulage.

2) Die persönliche Zulage bemisst sich aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich für die Mitarbeitende/den Mitarbeitenden bei dauerhafter Übertragung nach § 14 Abs. 4 ergeben hätte.

Das sagen die Gerichte

BAG 9 AZR 226/05
Aus der Entscheidungsbegründung:
Der Arbeitgeber ist im Geltungsbereich des BAT berechtigt, dem Angestellten über die im Arbeitsvertrag festgelegten Tätigkeiten hinaus vorübergehend eine andere, höherwertige Tätigkeit zu übertragen. Die tarifliche Erweiterung des Weisungsrechts des Arbeitgebers ergibt sich aus § 24 Abs. 1 BAT (Anmerkung: § 14 Bat-KF). Die Vorschrift regelt zwar lediglich die Voraussetzungen, nach denen der Angestellte in einem solchen Fall Anspruch auf Zahlung einer Zulage hat. Die Tarifvertragsparteien setzen damit aber die Zulässigkeit derartiger Zuweisungen als ungeschriebene Regel voraus.


BAG 4 AZR 174/01
Leitsätze:
1) § 24 BAT (Anmerkung: § 14 Bat-KF) setzt für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit die Möglichkeit einer solchen Maßnahme in Ausübung des Direktionsrechts voraus und gestaltet diese Maßnahme.
2) Deshalb muss die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit in entsprechender Anwendung von § 315 BGB nach billigem Ermessen erfolgen. Das billige Ermessen der Ausübung des Direktionsrechts muss sich auf die Tätigkeitsübertragung “an sich” und die “Nicht-Dauerhaftigkeit” der Übertragung beziehen – “doppelte Billigkeit” –. An der früheren Rechtsprechung der Rechtsmissbrauchskontrolle einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit hält der Senat nicht fest (zuletzt 26. März 1997 – 4 AZR 604/95 – ZTR 1997, 413).
3) Die Grundsätze der Billigkeit sind gewahrt, wenn alle wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt sind. Wendet sich der Angestellte nicht gegen die Tätigkeitsübertragung „an sich“, sondern gegen deren zeitliche Begrenzung, so sind das Interesse des Arbeitnehmers, die höherwertige Tätigkeit auf Dauer zu erhalten, und das Interesse des Arbeitgebers, die Tätigkeit nicht auf Dauer zu übertragen, gegeneinander abzuwägen.
4) Entspricht die nur vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit nicht billigem Ermessen, ergeht eine richterliche Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB.

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