§ 63 Rechtsmittel

1) Gegen die verfahrensbeendenden Beschlüsse der Kirchengerichte findet die Beschwerde an den Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland statt. § 87 Arbeitsgerichtsgesetz findet entsprechende Anwendung. Für die Anfechtung der nicht verfahrensbeendenden Beschlüsse findet § 78 Arbeitsgerichtsgesetz entsprechende Anwendung.

2) Die Beschwerde bedarf der Annahme durch den Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland. Sie ist anzunehmen, wenn

  1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses bestehen,
  2. die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
  3. der Beschluss von einer Entscheidung des Kirchengerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland, einer Entscheidung eines obersten Landesgerichts oder eines Bundesgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
  4. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem der Beschluss beruhen kann.

Für die Darlegung der Annahmegründe finden die für die Beschwerdebegründung geltenden Vorschriften Anwendung.

3) Die Entscheidung nach Abs. 2 trifft der Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland ohne mündliche Verhandlung. Die Ablehnung der Annahme ist zu begründen.

4) Die Kirchengerichte in erster Instanz legen dem Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland die vollständigen Verfahrensakten vor.

5) Einstweilige Verfügungen kann der Vorsitzende Richter oder die Vorsitzende Richterin in dringenden Fällen allein treffen.

6) Die Entscheidungen des Kirchengerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland sind endgültig.

7) Im Übrigen finden, soweit kirchengesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über die Beschwerde im Beschlussverfahren in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

Das sagen die Gerichte

KGH,EKD I-0124/S68-10
Leitsätze:
1) Zur Annahme wegen Divergenz

  1. Der Annahmegrund der Divergenz nach § 63 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 MVG.EKD setzt voraus, dass die anzufechtende Entscheidung auf einem darin aufgestellten Rechtssatz beruht, der von einem zur selben Rechtsfrage ergangenen Rechtssatz in einer zuvor ergangenen divergenzfähigen Entscheidung abweicht. Dieser Annahmegrund dient der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zur selben Rechtsfrage und zum nämlichen Rechtsbegriff.
  2. Die voneinander abweichenden Rechtssätze müssen sich auf dieselbe Rechtsnorm eines bestimmten gesetzlichen Regelungskomplexes beziehen. Handelt es sich um verschiedene Bestimmungen, so müssen sie zumindest in Wortlaut und Regelungsgehalt übereinstimmen und nicht nur vergleichbar sein. Die bloße Wortübereinstimmung eines Rechtsbegriffs in der einen Regelung besagt noch nicht, dass dasselbe Wort in der anderen Regelung mit gleichem Inhalt verwendet wird.
  3. Ist die gesetzliche Bestimmung substanziell geändert worden, so steht dieser Umstand der Annahme einer Divergenz entgegen. Zudem setzt der Annahmegrund der Divergenz voraus, dass die Bestimmungen mit dem nämlichen Rechtsbegriff zur Zeit der Entscheidung über die Annahme rechtlich noch bestehen. Fehlt es daran, so kann dem Zweck, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu sichern, nicht (mehr) gedient werden.
  4. Ist eine Entscheidung des KGH.EKD ergangen und folgt ihr das Kirchengericht, so sind Entscheidungen anderer divergenzfähiger Gerichte für den Annahmegrund des § 63 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 MVG.EKD unbeachtlich.
  5. In der Beschwerde ist darzulegen, worauf die Divergenz gestützt wird, und, dass die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen.

KGH.EKD I-0124/S68-10
Leitsätze:

2) Zur Annahme wegen grundsätzlicher Bedeutung
Die Annahme der Beschwerde zur Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage voraus. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn die Rechtsfrage höchstrichterlich entschieden ist und dagegen keine neuen beachtlichen Gesichtspunkte vorgebracht werden.

KGH.EKD II-0124/S61-10
Leitsatz:
Die Annahme der Beschwerde zur Entscheidung kann nicht auf § 63 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 MVG.EKD gestützt werden, wenn eine entscheidungserhebliche Tatsache erstmals in der Beschwerdebegründungsschrift vorgetragen und nicht bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist klargestellt wird, dass diese neu vorgetragene Tatsache unstreitig ist. Denn dann könnte diese notwendige Klärung erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Das aber setzt die Annahme der Beschwerde zur Entscheidung voraus.


KGH.EKD I-0124/S68-10
Leitsätze:
3) Zur Annahme wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung:
Für die Annahme einer Beschwerde zur Entscheidung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses ist maßgeblich, dass die Entscheidung in der Sache, nicht aber nur deren Begründung, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anders ausgehen wird.

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