§ 35 Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften

1) Für die Reisekostenvergütung, Umzugskostenvergütung, Trennungsentschädigung sowie für die Vergabe von Werkdienstwohnungen gelten die Bestimmungen des kirchlichen Beamtenrechts entsprechend, soweit durch die Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission keine abweichenden Bestimmungen getroffen werden.

Protokollerklärung zu Abs. 1:
Bei der Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften für die Ermittlung der höchsten Dienstwohnungsvergütung bleiben die nach § 15 zu zahlenden Kinderzulagen unberücksichtigt.

2) Sofern der Arbeitgeber kein Fahrzeug zur Verfügung stellt, wird für Fahrten mit privaten Kraftfahrzeugen eine Wegstreckenentschädigung von 30 Cent je Kilometer, für zweirädrige Kraftfahrzeuge und Fahrräder von 20 Cent je Kilometer gewährt. Für Dienstreisen im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 beträgt die Wegstreckenentschädigung 35 Cent je Kilometer, für zweirädrige Kraftfahrzeuge und Fahrräder 23 Cent je Kilometer. Mit diesen Pauschalsätzen sind die Kosten der Fahrzeugvollversicherung abgegolten.

Protokollerklärung zu Abs. 2:
Die Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission ist sich einig, dass die Regelung bis zum 31. Dezember 2024 überprüft wird.

3) Dienstreisenden, die aus dienstlichen Gründen Personen in einem privaten Kraftfahrzeug mitnehmen, wird eine Mitnahmeentschädigung von 5 Cent je Person und Kilometer gewährt.

4) Werden aus dienstlichen Gründen Diensthunde oder Sachen, die erfahrungsgemäß eine übermäßige Abnutzung des Kraftfahrzeugs bewirken, mitgenommen, wird eine Entschädigung von 5 Cent je Kilometer gewährt.

5) Wird aus dienstlichen Gründen ein Kraftfahrzeuganhänger mitgeführt, wird eine Entschädigung von 10 Cent je Kilometer gewährt.

 

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