§ 24 Sitzungen

1) Nach Bestandskraft der Wahl hat der Wahlvorstand, im Fall der vereinfachten Wahl die Versammlungsleitung, innerhalb einer Woche die Mitglieder der Mitarbeitervertretung zur Vornahme der nach § 23 vorgesehenen Wahlen einzuberufen und die Sitzung zu leiten, bis die Mitarbeitervertretung über ihren Vorsitz entschieden hat.

2) Der oder die Vorsitzende beraumt die weiteren Sitzungen der Mitarbeitervertretung an, setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlungen. Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung sind rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Interessenvertretungen besonderer Mitarbeitergruppen (§§ 49 bis 53), soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Sitzung haben. Kann ein Mitglied der Mitarbeitervertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so hat es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.

3) Der oder die Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und einen Gegenstand auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder der Mitarbeitervertretung oder die Dienststellenleitung beantragt. Dies gilt auch bei Angelegenheiten, die Schwerbehinderte oder jugendliche Beschäftigte betreffen, wenn die Vertrauensperson der Schwerbehinderten oder die Vertretung der Jugendlichen und Auszubildenden dies beantragen und die Behandlung des Gegenstandes keinen Aufschub duldet. Daneben ist eine Sitzung nach Satz 2 auf Antrag des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden einzuberufen.

4) Die Sitzungen der Mitarbeitervertretung finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Die Mitarbeitervertretung hat bei der Einberufung von Sitzungen die dienstlichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Die Dienststellenleitung soll von Zeitpunkt und Ort der Sitzungen vorher verständigt werden. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

Das sagen die Gerichte

BAG 6 AZR 405/86
Aus der Urteilsbegründung: … Die ordnungsgemäße Mitteilung der Tagesordnung ist aber ebenso wie die rechtzeitige Ladung Voraussetzung für eine wirksame Beschlussfassung (vgl. LAG Saarbrücken, Urteil vom 11. November 1964 – Sa 141/63 – AP Nr. 2 zu § 29 BetrVG.


BAG 7 AZR 201/05 – Beschlüsse nur zu Tagesordnungspunkten
Aus der Urteilsbegründung: Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann die fehlende Aufnahme eines Tagesordnungspunkts in die Einladung grundsätzlich geheilt und eine festgesetzte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass der vollzählig versammelte Betriebsrat einstimmig sein Einverständnis erklärt, den Beratungspunkt in die Tagesordnung aufzunehmen und darüber zu beschließen. Andernfalls kann ein Beschluss des Betriebsrats zu einem nicht in der Tagesordnung aufgeführten Punkt nicht wirksam gefasst werden.


BAG 1 ABR 2/13 – Fehlerhafte Ladung zu einer Betriebsratssitzung
Leitsatz:
Eine mangels Übermittlung der Tagesordnung verfahrensfehlerhafte Ladung zu einer Betriebsratssitzung kann durch die im Übrigen ordnungsgemäß geladenen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats in der Betriebsratssitzung geheilt werden, wenn dieser beschlussfähig iSd. § 33 Abs. 2 BetrVG ist und die Anwesenden einstimmig beschließen, über einen Regelungsgegenstand zu beraten und abzustimmen. Nicht erforderlich ist, dass an dieser Sitzung alle Betriebsratsmitglieder teilnehmen.


LAG Köln 14 TaBV 83/07
Leitsatz:
Voraussetzung für einen wirksamen Betriebsratsbeschluss ist, dass dieser in formeller Hinsicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Dazu zählt insbesondere, dass zu der entsprechenden Betriebsratssitzung ordnungsgemäß und rechtzeitig und unter Angabe der Tagesordnung eingeladen wird. (Anmerkung der MAV-Blog-Redaktion: In dem zu entscheidenden Fall ging es um zwei Werktage, die das LAG Köln für als nicht rechtzeitig bewertete.)

LAG Berlin-Brandenburg 2 TaBV 2694/09
Leitsätze:
1) Gem. § 30 Satz 2 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Festlegung der zeitlichen Lage von Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen.
2) Dieser Regelung ist kein damit korrespondierender allgemeiner „Unterlassungsanspruch“ des Arbeitgebers zugeordnet; bei Verstößen des Betriebsrats regeln sich die Folgen nach § 23 Absatz. 3 BetrVG.

Verwaltungsgericht Mainz 5 K 790/07.MZ
Aus der Entscheidungsbegründung: … Zu den gesetzlichen Pflichten eines Personalratsmitglieds gehört es nämlich, an den Sitzungen des Personalrats teilzunehmen, denn die Sitzungen, die der Beratung und der Beschlussfassung in den dem Personalrat obliegenden Angelegenheiten dienen, sind der Kern der Personalratstätigkeit. Die Pflicht zur Teilnahme des jeweiligen Personalratsmitglieds ist eine höchstpersönliche, da er persönlich zur Vertretung im Personalrat gewählt worden ist. Ihm steht es nicht frei, sich nach seinem Gutdünken vertreten zu lassen.

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