1) Der Wahlvorstand wird spätestens drei Monate vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit der Mitarbeitervertretung in einer von der amtierenden Mitarbeitervertretung einzuberufenden Mitarbeiterversammlung nach § 31 MVG.EKD durch Zuruf und offene Abstimmung bestimmt, sofern nicht mindestens ein Drittel der Wahlberechtigten eine geheime Abstimmung beantragt.
1a) Besteht keine Mitarbeitervertretung oder ist die Frist des Abs. 1 versäumt, so beruft die Dienststellenleitung die Mitarbeiterversammlung ein. Für die Bestimmung der Leitung der Mitarbeiterversammlung gilt Abs. 1 entsprechend.
2) In den Fällen der Neu- oder Nachwahl der Mitarbeitervertretung vor Ablauf der Amtszeit nach § 16 Abs. 1 und 3 MVG.EKD ist unverzüglich nach § 16 Abs. 2 Satz 2 MVG.EKD von dem bisherigen Wahlvorstand oder der Gesamtmitarbeitervertretung eine Mitarbeiterversammlung zur Bildung des Wahlvorstandes einzuberufen. Für die Bestimmung der Leitung der Mitarbeiterversammlung gilt Abs. 1 entsprechend.
3) Für die Abberufung von Mitgliedern des Wahlvorstandes gilt § 17 MVG.EKD entsprechend.