§ 2 Einleitung des Wahlverfahrens, Bildung und Abberufung des Wahlvorstandes

1) Der Wahlvorstand wird spätestens drei Monate vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit der Mitarbeitervertretung in einer von der amtierenden Mitarbeitervertretung einzuberufenden Mitarbeiterversammlung nach § 31 MVG.EKD durch Zuruf und offene Abstimmung bestimmt, sofern nicht mindestens ein Drittel der Wahlberechtigten eine geheime Abstimmung beantragt.

1a) Besteht keine Mitarbeitervertretung oder ist die Frist des Abs. 1 versäumt, so beruft die Dienststellenleitung die Mitarbeiterversammlung ein. Für die Bestimmung der Leitung der Mitarbeiterversammlung gilt Abs. 1 entsprechend.

2) In den Fällen der Neu- oder Nachwahl der Mitarbeitervertretung vor Ablauf der Amtszeit nach § 16 Abs. 1 und 3 MVG.EKD ist unverzüglich nach § 16 Abs. 2 Satz 2 MVG.EKD von dem bisherigen Wahlvorstand oder der Gesamtmitarbeitervertretung eine Mitarbeiterversammlung zur Bildung des Wahlvorstandes einzuberufen. Für die Bestimmung der Leitung der Mitarbeiterversammlung gilt Abs. 1 entsprechend.

3) Für die Abberufung von Mitgliedern des Wahlvorstandes gilt § 17 MVG.EKD entsprechend.

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