§ 12 Tabellenentgelt

1) Der bzw. die Mitarbeitende erhält monatlich ein Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt sich nach dem Entgeltgruppenplan und der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.

2) Mitarbeitende, die unter die Anlage 1 fallen, erhalten Entgelt nach Anlage 4a, Mitarbeitende, die unter die Anlage 2 fallen, erhalten Entgelt nach Anlage 4c, Mitarbeitende, die unter die Anlage 3 fallen, erhalten Entgelt nach der Anlage 4b, Mitarbeitende, die unter Anlage 8 fallen, erhalten Entgelt nach der Anlage 4d und Mitarbeitende, die unter Anlage 9 fallen, erhalten Entgelt nach der Anlage 4e.

3) Mitarbeitende, die nach dem Entgeltgruppenplan für Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen (Anlage 8) in einer der Entgeltgruppen SE 3 bis SE 9 eingruppiert sind, sowie Mitarbeitende, die nach Berufsgruppe 1.1 Fallgruppe 1 Anmerkung 1 des Allgemeinen Entgeltgruppenplans zum BAT-KF (Anlage 1) in Entgeltgruppe SE 8b eingruppiert sind, erhalten eine monatliche SE-Zulage in Höhe von 130,00 Euro.
Mitarbeitende, die nach Berufsgruppe 1.1 Fallgruppe 2 Anmerkung 4 der Anlage 1 in die Entgeltgruppe SE 11 eingruppiert sind und die Tätigkeiten als Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter, Sozialpädagogin/Sozialpädagoge ausüben, sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben, erhalten eine monatliche SE-Zulage in Höhe von 180,00 Euro.

4) Mitarbeitende, die nach dem Entgeltgruppenplan für Mitarbeiterinnen im Sozial- und Erziehungsdienst (Anlage 9) in einer der Entgeltgruppen SD 2 bis SD 11 eingruppiert sind, erhalten eine monatliche SD-Zulage in Höhe von 130,00 Euro.
Mitarbeitende, die mit Tätigkeiten als Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge mit entsprechender oder mit besonders schwieriger Tätigkeit nach Anlage 9 in die Entgeltgruppe SD 12 oder SD 15 eingruppiert sind, erhalten eine monatliche SD-Zulage in Höhe von 180,00 Euro. Ausgenommen von der Zulagenzahlung sind Mitarbeitende, die nach Anlage 9 Berufsgruppe 5 eingruppiert sind und die Aufgaben des Tätigkeitsbereichs Alten- und/oder Familienpflege wahrnehmen.

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