§ 46 Fälle der Mitberatung

Die Mitarbeitervertretung hat in den folgenden Fällen ein Mitberatungsrecht:

  1. Auflösung, Einschränkung, Verlegung und Zusammenlegung von Dienststellen oder erheblichen Teilen von ihnen,
  2. außerordentliche Kündigung,
  3. ordentliche Kündigung innerhalb der Probezeit,
  4. Versetzung und Abordnung von mehr als drei Monaten Dauer, wobei das Mitberatungsrecht hier für die Mitarbeitervertretung der abgebenden Dienststelle besteht,
  5. Aufstellung von Grundsätzen für die Bemessung des Personalbedarfs,
  6. dauerhafte Vergabe von Arbeitsbereichen an Dritte, die bisher von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Dienststelle wahrgenommen werden.
Das sagen die Gerichte

BAG 6 AZR 121/12
MAV-Blog-Leitsätze:
1) Die Kündigung während der Probezeit (6 Monate) fällt in die gesetzliche Wartezeit gem. § 1 Kündigungsschutzgesetz.
2) Auch während der gesetzlichen Wartezeit muss der Betriebsrat angehört werden bzw. hat die MAV ein Mitberatungsrecht.
3) Der Arbeitgeber kommt seiner Informationspflicht gegenüber dem Betriebsrat (der MAV) nach, wenn er als Kündigungsgrund sein subjektives Werturteil mitteilt ohne es substantiiert darzulegen.

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