§ 8 Probezeit

Die ersten 6 Monate der Beschäftigung sind Probezeit, sofern nicht im Dienstvertrag auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart worden ist. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen kann die Probezeit bis zu einem Viertel der vereinbarten Beschäftigungsdauer, höchstens jedoch sechs Monate betragen. Die konkrete Dauer der Probezeit nach Satz 2 ist im Arbeitsvertrag aufzuführen.

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