Das Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland ist zuständig
- für den Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Amts- und Dienststellen und Einrichtungen,
- für das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. und seine Dienststellen und die ihm unmittelbar angeschlossenen rechtlich selbstständigen Einrichtungen,
- für die Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland, die gemäß § 57 sowie gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 des Kirchengerichtsgesetzes eine Zuständigkeit begründen,
- für die kirchlichen und freikirchlichen Einrichtungen, Werke und Dienste im Bereich der evangelischen Kirchen, für die gemäß § 6 Abs. 2 des Kirchengerichtsgesetzes die Zuständigkeit begründet wird, sowie
- für Mitgliedseinrichtungen der gliedkirchlichen Diakonischen Werke, die das Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD aufgrund einer Befreiung von der Anwendung des gliedkirchlichen Mitarbeitervertretungsrechts oder aufgrund von § 1 Abs. 2 a anwenden.