1) Für die Rechtsstellung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gelten die §§ 19 bis 22, 28 und 30 entsprechend. Ergänzend gilt § 179 Abs. 6 bis 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Die stellvertretende Vertrauensperson besitzt während der Dauer der Vertretung und der Heranziehung nach § 178 Abs. 1 Satz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson, im Übrigen die gleiche Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder der Mitarbeitervertretung.
2) Die Räume und der Geschäftsbedarf, die der Mitarbeitervertretung für deren Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung zur Verfügung gestellt werden können, stehen für die gleichen Zwecke auch der Vertrauensperson offen, soweit ihr hierfür nicht eigene Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung gestellt werden.
- Kündigung
- Abmeldung
- Schulung
BAG 2 AZR 989/11
Leitsatz:
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen bedarf gem. § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX iVm. § 103 BetrVG bzw. den maßgeblichen personalvertretungsrechtlichen Vorschriften der Zustimmung des Betriebs- bzw. Personalrats. Einer Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung bedarf es nicht.
BAG 7 ABR 135/09
Leitsatz:
Ein Betriebsratsmitglied muss sich grundsätzlich bei seinem Arbeitgeber abmelden, bevor es an seinem Arbeitsplatz Betriebsratstätigkeit verrichtet. Das gilt nicht, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls nicht ernsthaft in Betracht kommt, die Arbeitseinteilung vorübergehend umzuorganisieren. Der Arbeitgeber kann dann aber verlangen, dass ihm die Gesamtdauer der in einem bestimmten Zeitraum ausgeübten Betriebsratstätigkeit nachträglich mitgeteilt wird.
LAG Hessen 9 TaBV 57/06
Leitsatz:
Eine Schulung für die Schwerbehindertenvertretung nach § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX muss keine behindertenspezifische Thematik haben, sie muss jedoch einen konkreten Bezug zu den Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung aufweisen. Die Erforderlichkeit ist grundsätzlich zu bejahen für eine einwöchige ERA-Schulung in einem Betrieb, in dem das Entgeltrahmenabkommen gerade umgesetzt wird.
KGH.EKD I-0124/17-2023
Leitsätze:
1) Eine Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen kann nicht im Wege einstweiliger Verfügung verlangen, für die Teilnahme an einer Schulung von der Dienstgeberin freigestellt zu werden. Sie ist nämlich für erforderliche Schulungen in dem gesetzlich vorgesehenen Umfang schon von Gesetzes wegen freigestellt, ohne dass es einer ausdrücklichen Freistellung bedarf.
2) Gleiches gilt für eine einstweilige Verfügung über die Kosten für die Teilnahme an einer solchen Schulung. Die Arbeitgeberin hat die erfroderlichen Kosten einer erforderlichen Schulung von Gesetzes wegen zu tragen, und zwar unabhängig davon, ob sie eine entsprechende Erklärung vor der Teilnahme an der Schulung angegeben hat. Es bedarf einer solchen Erklärung nicht.
3) Wenn das Gericht gleichwohl über die Freistellung und über die Kosten entschiede, handelte es sich dabei nicht um eine für einen späteren Streit über die Teilnahme und die Kosten verbindliche Entscheidung, weil jede einstweilige Verfügung unter dem Vorbehalt einer Prüfung in einem ordentlichen Erkenntnisverfahren steht. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung über die Freistellung und die Kosten würde deshalb nur scheinbar eine Klärung herbeiführen, die tatsächlich nur im Hauptsacheverfahren möglich wäre.
4) Es kann nach § 938 ZPO bei einem Streit über die Schulungsteilnahme im Wege einstweiliger Verfügung nach freiem Ermessen des Gerichts bestimmt werden, dass die Dienstgeberin das Fernbleiben der Arbeitnehmerin von der Arbeit für die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung zu dulden hat. Das bedeutet, dass die Dienstgeberin wegen dieses Fernbleibens keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen wie Rügen, Abmahnungen oder Kündigungen ergreifen kann, sondern das Fernbleiben unabhängig von allen anderen möglichen Rechtsfolgen, die erst in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden könnten, hinnehmen muss.