1) Der Wahlvorstand setzt den Termin für die Wahl der Mitarbeitervertretung fest. Der Termin darf nicht später als drei Monate nach der Bildung des Wahlvorstandes liegen. Der Wahlvorstand erlässt spätestens fünf Wochen vor dem Wahltag ein Wahlausschreiben, das in der Dienststelle zur Einsicht ausgehängt oder den Wahlberechtigten in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben wird. Auswärtig beschäftigte und andere Wahlberechtigte, die nicht zum Zeitpunkt der Wahlhandlung in der Dienststelle beschäftigt sind, erhalten das Wahlausschreiben durch Zusendung.
2) Das Wahlausschreiben muss Angaben erhalten über
- Ort und Tag seines Erlasses,
- Ort, Tag und Zeit der Wahl,
- Ort und Zeit des Aushangs oder der sonstigen Bekanntgabe der in § 4 Abs. 1 genannten Listen zur Einsichtnahme,
- den Hinweis, dass Einsprüche gegen die Listen bis zum Beginn der Wahlhandlung schriftlich und begründet beim Wahlvorstand eingelegt werden können,
- die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Mitarbeitervertretung,
- die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 6,
- die Voraussetzungen und das Verfahren für die Briefwahl nach § 9.
3) In dem Wahlausschreiben ist besonders auf § 12 MVG.EKD hinzuweisen sowie auf das Erfordernis, dass mehr Namen vorgeschlagen werden sollen als Mitglieder in die Mitarbeitervertretung zu wählen sind.