1) In Dienststellen, in denen die Zahl der wahlberechtigten Mitarbeitenden in der Regel mindestens fünf beträgt, von denen mindestens drei wählbar sind, sind Mitarbeitendenvertretungen zu bilden. Das gliedkirchliche Recht kann bestimmen, dass für einzelne Gruppen von Mitarbeitenden gesonderte Mitarbeitendenvertretungen zu bilden sind.
EKvW
§ 3 Einführungsgesetz zum Mitarbeitervertretungsgesetz (zu § 5 Abs. 1)
Werden aufgrund der Struktur kirchlicher Dienste Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen eines Kirchenkreises oder Verbandes mit Diensten in Kirchengemeinden oder Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Landeskirche mit Diensten in Kirchenkreisen, Verbänden oder Kirchengemeinden beauftragt, können diese Mitarbeitergruppen unter der Voraussetzung von § 5 Absatz 1 Satz 1 MVG eine gesonderte Mitarbeitervertretung bilden; das Verfahren wird in der Wahlordnung geregelt. Diese Mitarbeitervertretung nimmt die Aufgaben der Mitarbeitervertretung gegenüber der Dienststellenleitung des Arbeitgebers sowie gegenüber der Dienststellenleitung der Dienststellen, in der die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen tätig sind, wahr.
2) Unabhängig von den Voraussetzungen des Abs. 1 kann im Rahmen einer Wahlgemeinschaft eine Gemeinsame Mitarbeitendenvertretung für mehrere benachbarte Dienststellen gebildet werden, wenn dies die jeweiligen Mehrheiten der in den Mitarbeitendenversammlungen anwesenden Mitarbeitenden beschließen und darüber Einvernehmen mit den beteiligten Dienststellenleitungen herbeigeführt wird. Die Ablehnung von Seiten der Dienststellenleitung erfordert das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Die Bildung einer Gemeinsamen Mitarbeitendenvertretung ist auch über den Bereich einer Gliedkirche hinaus möglich. In einer Dienstvereinbarung ist festzulegen, welches Mitarbeitendenvertretungsrecht zur Anwendung kommen soll.
3) Die Gliedkirchen sowie die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können bestimmen, dass für Dienststellen von Kirchenkreisen, Dekanaten, Dekanatsbezirken, Kirchenbezirken oder in anderen Bedarfsfällen Gemeinsame Mitarbeitendenvertretungen gebildet werden; hierbei kann von den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 abgewichen werden.
EKvW
§ 4 Einführungsgesetz zum Mitarbeitervertretungsgesetz (zu § 5 Abs. 3)
Unbeschadet der Bildung von Mitarbeitervertretungen im Übrigen können mehrere oder alle Mitarbeitervertretungen der Kirchengemeinden eines Kirchenkreises oder eines Verbandes zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben im Sinne des § 35 und 36 MVG gegenüber dem Kirchenkreis oder Verband eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung bilden, soweit nicht für diese Körperschaften eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung nach § 5 Abs. 2 MVG gebildet ist; Entsprechendes gilt für die rechtlich selbständigen Werke und Einrichtungen eines anderen Rechtsträgers. Für das Zusammentreten zur ersten Sitzung gilt § 6 Abs. 4 MVG entsprechend.
4) Liegen bei einer dieser Dienststellen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, so soll die Dienststellenleitung rechtzeitig vor Beginn des Wahlverfahrens bei einer der benachbarten Dienststellen den Antrag nach Abs. 2 stellen.
5) Die Gemeinsame Mitarbeitendenvertretung ist zuständig für alle von der Festlegung betroffenen Dienststellen. Partner der Gemeinsamen Mitarbeitendenvertretung sind die beteiligten Dienststellenleitungen.
6) Entscheidungen nach Abs. 2 über die Bildung einer Gemeinsamen Mitarbeitendenvertretung können für die Zukunft mit Beginn der nächsten Amtszeit der Mitarbeitendenvertretung widerrufen werden. Der schriftliche Widerruf durch einen der Beteiligten muss spätestens bis zur Bildung des Wahlvorstandes erfolgen.
- Gemeinsame MAV
KGH.EKD I-0124/K21-04
Leitsatz:
Die Entscheidung der Dienststellenleitung über ihre Zustimmung zur Bildung einer gemeinsamen Mitarbeitervertretung ist keine Ermessensentscheidung, sondern wird frei getroffen.
VerwG.EKD I-0124/H3-03
Leitsatz:
1. Hat sich eine Dienststelle dafür entschieden, der Bildung einer Gemeinsamen Mitarbeitervertretung nach § 5 Abs. 2 MVG.EKD zuzustimmen, so ist diese Entscheidung nicht auf die Dauer einer Amtszeit der darauf gebildeten Gemeinsamen Mitarbeitervertretung beschränkt. Vielmehr wirkt die Zustimmung solange für künftige Amtszeiten der aufgrund dieser Zustimmung gebildeten Gemeinsamen Mitarbeitervertretungen, bis sie durch eine gegenteilige Entscheidung aufgehoben wird.
2. Eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung (§ 5 Abs. 2 MVG.EKD) kann, soweit nicht die Sonderregelungen des § 5a MVG.Bayern eingreifen, nur für mitarbeiterführende Dienststellen i.S. des § 3 Abs. 1 MVG.EKD gebildet werden, nicht aber für Dienststellenteile.