Dem Gesamtausschuss sollen insbesondere folgende Aufgaben zugewiesen werden:
- Beratung, Unterstützung und Information der Mitarbeitervertretungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten,
- Förderung des Informations- und Erfahrungsaustauschs zwischen den Mitarbeitervertretungen sowie Förderung der Fortbildung von Mitgliedern der Mitarbeitervertretungen,
- Erörterung arbeits-, dienst- und mitarbeitervertretungsrechtlicher Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, sofern hierfür nicht andere Stellen zuständig sind,
- Abgabe von Stellungnahmen zu beabsichtigten kirchengesetzlichen Regelungen im Arbeitsrecht sowie
- Mitwirkung bei der Besetzung der Kirchengerichte nach § 57,
- Mitbestimmung an Maßnahmen, die in Gliedkirchen oder deren Untergliederungen verbindlich für alle oder eine Vielzahl von Dienststellen getroffen werden.
Das sagen die Gerichte
- Streitigkeiten
VerwG.EKD 0124/13-95
Leitsatz:
Der Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen hat gegenüber der Schlichtungsstelle kein eigenes Antragsrecht für die in § 60 Abs. 1 MVG aufgezählten Angelegenheiten. Seine Zuständigkeit ist, soweit nicht anders bestimmt, begrenzt auf die Funktion eines Beraters und Ansprechpartners für die Mitarbeitervertretungen.