1) Verstößt die Dienststellenleitung gegen sich aus diesem Kirchengesetz ergebende oder sonstige gegenüber den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen bestehende Pflichten, hat die Mitarbeitervertretung das Recht, bei den zuständigen Leitungs- und Aufsichtsorganen Beschwerde einzulegen.
2) Bei berechtigten Beschwerden hat das Leitungs- oder Aufsichtsorgan im Rahmen seiner Möglichkeiten Abhilfe zu schaffen oder auf Abhilfe hinzuwirken.
- Formalitäten
VerwG.EKD 0124/6-95
Leitsätze:
1) Die Mitarbeitervertretung kann eine Beschwerde nach § 48 MVG.EKD erst einlegen, wenn eine Einigung mit der Dienststellenleitung gescheitert und dies schriftlich erklärt ist und wenn die Dienststellenleitung nach Ansicht der Mitarbeitervertretung gegen Ihre Pflichten verstoßen hat.
2) § 48 MVG.EKD ist keine Spezialregelung in dem Sinne, daß sie der allgemeinen Regelung des § 35 Abs. 3 Buchst. c MVG.EKD i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 1 und 2 MVG.EKD dann vorgeht, wenn ein Mitglied der Dienststellenleitung Anlass zur Beschwerde gegeben hat.