§ 48 Beschwerderecht der Mitarbeitervertretung

1) Verstößt die Dienststellenleitung gegen sich aus diesem Kirchengesetz ergebende oder sonstige gegenüber den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen bestehende Pflichten, hat die Mitarbeitervertretung das Recht, bei den zuständigen Leitungs- und Aufsichtsorganen Beschwerde einzulegen.

2) Bei berechtigten Beschwerden hat das Leitungs- oder Aufsichtsorgan im Rahmen seiner Möglichkeiten Abhilfe zu schaffen oder auf Abhilfe hinzuwirken.

Das sagen die Gerichte

VerwG.EKD 0124/6-95
Leitsätze:
1) Die Mitarbeitervertretung kann eine Beschwerde nach § 48 MVG.EKD erst einlegen, wenn eine Einigung mit der Dienststellenleitung gescheitert und dies schriftlich erklärt ist und wenn die Dienststellenleitung nach Ansicht der Mitarbeitervertretung gegen Ihre Pflichten verstoßen hat.
2) § 48 MVG.EKD ist keine Spezialregelung in dem Sinne, daß sie der allgemeinen Regelung des § 35 Abs. 3 Buchst. c MVG.EKD i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 1 und 2 MVG.EKD dann vorgeht, wenn ein Mitglied der Dienststellenleitung Anlass zur Beschwerde gegeben hat.

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