Die Mitarbeitervertretung hat in den folgenden Personalangelegenheiten der privatrechtlich angestellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht:
- Einstellung,
- ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit,
- Eingruppierung,
EKiR
§ 9b AG.MVG
§ 42 Buchst. c) erhält folgende Fassung: Eingruppierung; Zuordnung zu den Stufen einer Entgelttabelle sowie Verlängerung oder Verkürzung von Stufenlaufzeiten, soweit dies in der für das Arbeitsverhältnis geltenden Arbeitsrechtsregelung vorgesehen ist.
- Übertragung einer höher oder niedriger bewerteten Tätigkeit von mehr als drei Monaten Dauer,
- dauernde Übertragung einer Tätigkeit, die einen Anspruch auf Zahlung einer Zulage auslöst, sowie Widerruf einer solchen Übertragung,
- Umsetzung innerhalb einer Dienststelle unter gleichzeitigem Ortswechsel,
- Versetzung oder Abordnung zu einer anderen Dienststelle von mehr als drei Monaten Dauer, wobei in diesen Fällen die Mitarbeitervertretung der aufnehmenden Dienststelle unbeschadet des Mitberatungsrechts nach § 46 Buchst. d mitbestimmt,
- Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
- Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
- Versagung und Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
- Ablehnung eines Antrages auf Ermäßigung der Arbeitszeit oder Beurlaubung.
- Einstellung
- Eingruppierung
- Umsetzung/Versetzung
- Kündigung
KGH.EKD II-0124/L10-05
Leitsätze:
1) Weder aus § 34 MVG.EKD noch aus § 34 MAVO in der Zusammenschau mit anderen Bestimmungen des MVG.EKD ergeben sich ein Recht der Mitarbeitervertretung auf Teilnahme an Bewerbungs- (Einstellungs-, Vorstellungs-)gesprächen und damit für die Dienststellenleitung auch keine entsprechende Verpflichtung.
2) Allerdings könnte die Teilnahme der Mitarbeitervertretung oder eines Mitglieds der Mitarbeitervertretung an solchen Gesprächen und die Voraussetzungen für eine solche Hinzuziehung durch eine Dienstvereinbarung nach § 36 MVG.EKD geregelt werden.
KGH.EKD I-0124/ U29-12
Leitsatz:
1) Eine Einstellung gemäß § 42 a MVG.DWBO liegt auch vor, wenn für eine dauernde Tätigkeit Beschäftigte eines Drittunternehmens neben Beschäftigten der diakonischen Einrichtung so eingesetzt werden, dass es einer ständigen Koordinierung und Abstimmung der Tätigkeiten der Beschäftigtengruppen bedarf.
2) Für das Vorliegen einer Einstellung ist es ohne Bedeutung, ob die diakonische Einrichtung selbst die Koordinierung und Abstimmung vornimmt oder dieses den Beschäftigten überlässt.
BAG 7 ABR 22/20
Redaktioneller Leitsatz:
Die Weiterbeschäftigung einer Mitarbeiter*in über die tarifliche Altersgrenze stellt eine mitbestimmungspflichtige Einstellung dar. Eine Vereinbarung, dass ein Arbeitsverhältnis mit dem Erreichen der tariflichen Altergrenze endet, stellt eine kalendermäßige (Höchst-)Befristung dar. Die beabsichtigte Weiterbeschäftigung über die tarifliche Altergrenze kann neue Zustimmungsverweigerungsgründe auslösen. Die Weiterbeschäftigung ist auch nicht von der ursprünglichen Zustimmung zur Einstellung erfasst.
BAG 1 ABR 73/91
Leitsätze:
1) Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach unter Einstellung i. S. von § 99 BetrVG, die der Zustimmung des Betriebsrates bedarf, die tatsächliche Beschäftigung im Betrieb zu verstehen ist, nicht aber der Abschluss eines Arbeitsvertrages.
2) Soll die Beschäftigung im Betrieb aufgrund eines Arbeitsvertrages erfolgen, so ist der Betriebsrat vor Abschluss des Arbeitsvertrages über die geplante Beschäftigung zu unterrichten und die Zustimmung des Betriebsrates zu dieser auf der Grundlage des Arbeitsvertrages erfolgenden Beschäftigung im Betrieb einzuholen.
3) Das gilt auch dann, wenn die vorgesehene Beschäftigung im Betrieb zunächst nur in einem „Rahmenvertrag“ geregelt wird, der den Zeitpunkt und die Dauer einer tatsächlichen Beschäftigung im Betrieb noch offen lässt.
BAG 1 ABR 59/03
Leitsätze:
1) Besetzt der Arbeitgeber einen zuvor ausgeschriebenen Arbeitsplatz im Wege einer Erhöhung der vertraglichen Arbeitszeit schon beschäftigter Arbeitnehmer, so liegt darin bei länger als einmonatiger Dauer eine mitbestimmungspflichtige Einstellung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.
2) Die einvernehmliche Verminderung der vertraglichen Arbeitszeit betriebsangehöriger Arbeitnehmer löst Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht aus.
LAG Schleswig-Holstein 3 TaBV 6/12
Leitsätze:
1) Übt der Betriebsinhaber zumindest teilweise über personenbezogene, ablauf- oder ergebnisorientierte Weisungen in Bezug auf Zeit und Ort der Tätigkeit Personalhoheit aus, ist beschäftigtes Fremdpersonal in den Betrieb eingegliedert im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG.
2) Für den Dienstunternehmer muss auch in Anbetracht der sich aus § 645 Abs. 1 BGB ergebenden Weisungsmöglichkeit des Auftragsgebers noch eine eigene fachliche, konkretisierende Weisungsmöglichkeit zur Durchführung der Dienstleistung im Sinne von § 106 GewO bestehen.
3) Untersteht eigenen Arbeitnehmern zuarbeitendes Fremdpersonal schon durch vertragliche Leistungsverzeichnisse und/oder Durchführungsvorgaben einschließlich Zeitfenster nahezu allumfassend der fachlichen und zeitlichen Steuerung des Betriebsinhabers, kann bei seinem Einsatz im Betrieb ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG bestehen.
BAG 1 ABR 74/07
Leitsatz:
Eine für die Dauer von mehr als einem Monat vorgesehene Erhöhung der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers von mindestens zehn Stunden pro Woche ist eine nach § 99 Absatz 1 Satz 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung.
BAG 1 ABR 74/07
Leitsatz:
Eine für die Dauer von mehr als einem Monat vorgesehene Erhöhung der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers von mindestens zehn Stunden pro Woche ist eine nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung.
KGH.EKD I-0124/R89-09
Leitsatz:
Nach der ab 1. Januar 2010 geltenden neuen Fassung des § 42 Buchstabe c) MVG.EKD unterliegt auch die Stufenzuordnung nach den §§ 13, 14 BAT-KF (n.F.) dem Mitbestimmungsrecht (Weiterführung von KGH.EKD, Beschluss vom 14. Januar 2008 – I-0124/N33-07 – z.V.v.).
BVerwG 6 P 9.11
Leitsatz:
Eine im Einzelfall vorgenommene Gewährung außertariflicher Zulagen stellt grundsätzlich keine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung dar.
KGH.EKD II-0124/50-2019
Leitsatz:
Die Versetzung eines Mitglieds der Mitarbeitervertretung im Sinne von § 21 Abs. 1 MVG-EKD setzt die Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes bei einer anderen Dienststelle voraus.
LAG Nürnberg 7 Sa 226/20
Leitsätze:
…
3) Hat der Arbeitgeber den Betriebsrat nur zu einer Tatkündigung angehört, so kann er die Kündigung im gerichtlichen Verfahren nur auf den bloßen Verdacht der entsprechenden Handlung stützen, wenn er den Betriebsrat auch zu den entsprechenden Verdachtsmomenten angehört hat. Nur bei nachträglichem Bekanntwerden neuer Verdachtstatsachen kann der Arbeitgeber den Betriebsrat dazu nachträglich anhören und den Verdacht der entsprechenden Handlung als Kündigungsgrund im gerichtlichen Verfahren nachschieben (Anschluss an BAG, Urteil vom 16.07.2015 – 2 AZR 85/15).