1) § 6 Abs. 1, 3 und 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Dienste von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern mit dem in der Anlage 10 festgelegten Anteil an der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines oder einer entsprechenden Vollbeschäftigten gewertet werden.
2) § 6 Abs. 6 Satz 2 findet für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker Anwendung mit der Maßgabe, dass als Ausgleich für den Sonntagsdienst Dienstbefreiung an einem in der Dienstanweisung festzulegenden Werktag gewährt wird und dass in jedem Vierteljahr ein Wochenende (Sonnabend und Sonntag) dienstfrei zu halten ist, auch wenn in das Vierteljahr Erholungsurlaub fällt. Dieses Wochenende wird als ein dienstfreier Werktag gerechnet.
3) § 7 Abs. 5 findet für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker Anwendung mit der Maßgabe, dass als Nachtarbeit die Arbeit zwischen null und sechs Uhr gilt.
4) Anstelle der Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) und c) bis f) erhalten Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker eine besondere Arbeitsbefreiung von vier Arbeitstagen im Kalenderjahr unter Fortzahlung des Entgelts und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen. Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Kalenderjahres, so beträgt die Arbeitsbefreiung für jedes volle Vierteljahr, in dem das Arbeitsverhältnis besteht, einen Arbeitstag. Die Arbeitsbefreiung ist möglichst zusammenhängend während einer Zeit zu gewähren, in der die Verhältnisse es gestatten. § 25 Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.