Die Mitarbeitervertretung hat in den folgenden Fällen ein Mitbestimmungsrecht:
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- Inhalt und Verwendung von Personalfragebogen und sonstigen Fragebogen zur Erhebung personenbezogener Daten, soweit nicht eine gesetzliche Regelung besteht,
- Aufstellung von Beurteilungsgrundsätzen für die Dienststelle,
- Aufstellung von Grundsätzen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die Teilnehmerauswahl,
- Auswahl der Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen,
- Einführung sowie Grundsätze der Durchführung von Mitarbeiter-Jahresgesprächen,
- Aufstellung von Grundsätzen für die Stellenausschreibung.
- Fragebogen
- Beurteilungs-grundsätze
- Aus-, Fort- undWeiterbildung
- Teilnehmer*innen-auswahl
BAG 1 ABR 28/93
Leitsätze:
1) Der Betriebsrat ist nach § 94 Abs. 1 BetrVG zu beteiligen, wenn der Arbeitgeber vor der Einstellung aus einer formularmäßigen Zusammenfassung von Fragen über die persönlichen Verhältnisse, insbesondere über Eignung, Kenntnisse und Fähigkeiten (Personalfragebogen), dem Bewerber die Fragen nacheinander mündlich stellt und die Antworten jeweils selber vermerkt.
2) Das Zustimmungserfordernis entfällt bei einem wissenschaftlichen Unternehmen, soweit dieses vor der Einstellung von wissenschaftlichen Angestellten mit Hilfe des Personalfragebogens in Erfahrung bringen will, ob und gegebenenfalls in welcher Weise oder Funktion der Bewerber für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder vergleichbare Institutionen tätig gewesen ist.
LAG Köln 3 TaBV 79/96
Leitsatz:
Führt der Arbeitgeber zur Verwendung bei „Jahresgesprächen, die Vorgesetzte mit den ihnen unterstellten Mitarbeitern führen sollen, Fragebögen ein, in denen die Frage gestellt wird, ob der Mitarbeiter sich eher unter- als überfordert ansieht oder ob er eine Hilfestellung benötige“, so hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 94 Abs. 1 BetrVG.
LAG Hessen 5 TaBv 153/00
Leitsatz:
Auch bei einer von der im Ausland ansässigen Konzernmutter durchgeführten und gesteuerten Befragungsaktion per E-mail oder Intranet besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gem. § 94 Abs. 1 BetrVG gegenüber dem im Inland ansässigen Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer davon betroffen sind.
BVerwG 6 P 80.78
Leitsatz:
Ein als „Dienstposten-(Arbeitsplatz-)beschreibung“ bezeichneter Fragebogen, der von den Beschäftigten die Angabe ihres Namens und eine Äußerung darüber verlangt, welche Berufs- und Verwaltungserfahrungen nach Auffassung des befragten Stelleninhabers zur anforderungsgerechten Erfüllung der auf ihrem Arbeitsplatz zu erledigenden Aufgaben erforderlich sind, ist ein Personalfragebogen, an dessen inhaltlicher Gestaltung dem Personalrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht.
BAG 1 ABR 48/13
Leitsatz:
Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze nach § 94 Absatz 2 BetrVG erstreckt sich auch auf die Ausgestaltung des Beurteilungsverfahrens. Vollzieht sich dieses auf der Grundlage von Mitarbeitergesprächen, werden diese vom Mitbestimmungsrecht erfasst.
BAG 1 ABR 2/83
Leitsätze:
1) …
2) Allgemeine Beurteilungsgrundsätze im Sinne von § 94 BetrVG sind Regelungen, die die Bewertung des Verhaltens oder der Leistung der Arbeitnehmer verobjektivieren und nach einheitlichen, für die Beurteilung jeweils erheblichen Kriterien ausrichten sollen. Mit ihnen soll ein einheitliches Vorgehen bei der Beurteilung und ein Bewerten nach einheitlichen Maßstäben ermöglicht und so erreicht werden, dass die Beurteilungsergebnisse miteinander vergleichbar sind.
3) Wird lediglich geregelt, dass Vorgesetzte nachgeordnete Mitarbeiter unter bestimmten Voraussetzungen auf die Erfüllung ihrer Arbeitsaufgaben zu kontrollieren haben, so handelt es sich bei dieser Regelung nicht um allgemeine Beurteilungsgrundsätze im Sinne von § 94 BetrVG, auch wenn das Ergebnis der Kontrolle Grundlage für die Beurteilung und Förderung des Mitarbeiters sein soll.
VerwG.EKD 0124/A11-96
Leitsatz:
Fortbildung im Sinne von § 39 Buchst. d) MVG.EKD liegt nur dann vor, wenn den Teilnehmern Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die über die bloße fehlerfreie und ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer bisherigen Aufgaben hinausgehen und ihnen eine zusätzliche Qualifikation für das berufliche Fortkommen verschaffen (im Anschluss an BVerwG, B. v. 27.11.1991 – 6 P 7.90 -, ZBR 1992, 275 (LS 4), 278).
VerwG.EKD I-0124/G14-02
Leitsatz:
1) Das Mitbestimmungsrecht nach § 39 Buchst. d MVG.EKD besteht nicht, wenn es nur um die Teilnahme eines einzigen Bewerbers an einer bestimmten Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme geht.
2) Der Umstand, dass durch die Zubilligung der Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme Geld gebunden wird, welches dann für eine andere Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme nicht mehr zur Verfügung steht, begründet kein Mitbestimmungsrecht nach § 39 Buchst. d MVG.EKD.