§ 37 Übergangsregelung für die Zahlung von Krankenbezügen
Für Mitarbeitende, die bereits am 30. Juni 1994 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am 1. Juli 2007 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, gilt anstelle des § 21 das bis zum 30. Juni 2007 geltende Recht fort. Die/der Mitarbeitende kann bis zum 31. Dezember 2008 erklären, dass für sie/ihn § 21 Anwendung finden soll.