§ 36 Dienstvereinbarungen

1) Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung können Dienstvereinbarungen abschließen. Dienstvereinbarungen dürfen Regelungen weder erweitern, einschränken noch ausschließen, die auf Rechtsvorschriften, insbesondere Beschlüssen der Arbeitsrechtlichen Kommission, Tarifverträgen und Entscheidungen des Schlichtungsausschusses nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz oder allgemeinverbindlichen Richtlinien der Kirche beruhen. Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch die in Satz 2 genannten Regelungen vereinbart worden sind oder üblicherweise vereinbart werden, können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung sein, es sei denn, die Regelung nach Satz 2 lässt eine Dienstvereinbarung ausdrücklich zu.

2) Dienstvereinbarungen sind schriftlich niederzulegen, von beiden Partnern zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekannt zu geben.

3) Dienstvereinbarungen gelten unmittelbar und können im Einzelfall nicht abbedungen werden.

4) Wenn in der Dienstvereinbarung Rechte für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen begründet werden, ist darin in der Regel festzulegen, inwieweit diese Rechte bei Außerkrafttreten der Dienstvereinbarung fortgelten sollen. Eine darüber hinausgehende Nachwirkung ist ausgeschlossen.

5) Dienstvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Monats gekündigt werden.

Das sagen die Gerichte

VerwG.EKD 0124/B18-97
Leitsatz:
Wird ein Unterlassungsanspruch der Mitarbeitervertretung gegen die Dienststellenleitung aus einer Dienstvereinbarung geltend gemacht, so entscheidet die Schlichtungsstelle über die Auslegung der Dienstvereinbarung abschließend. Ein Rechtsmittel gegen ihre Entscheidung ist nicht gegeben.


BAG 1 AZR 233/21 – Keine Betriebsvereinbarung ohne Betriebsratsbeschluss
Leitsatz:
1) Eine vom Betriebsratsvorsitzenden ohne Beschluss des Gremiums abgegebene Erklärung zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung kann dem Betriebsrat nicht nach den Grundsätzen einer Anscheinsvollmacht zugerechnet werden. …


BAG 1 ABR 4/19 – Keine Abhängigkeit von einem Mitarbeiterquorum
Aus der Pressemeldung:
Die normative Wirkung einer Betriebsvereinbarung kann nicht von einem Zustimmungsquorum der Belegschaft abhängig gemacht werden. Eine solche Regelung widerspricht den Strukturprinzipien der Betriebsverfassung. Danach ist der gewählte Betriebsrat Repräsentant der Belegschaft. Er wird als Organ der Betriebsverfassung im eigenen Namen kraft Amtes tätig und ist weder an Weisungen der Arbeitnehmer gebunden noch bedarf sein Handeln deren Zustimmung. Eine von ihm abgeschlossene Betriebsvereinbarung gilt kraft Gesetzes unmittelbar und zwingend. Damit gestaltet sie unabhängig vom Willen oder der Kenntnis der Parteien eines Arbeitsvertrags das Arbeitsverhältnis und erfasst auch später eintretende Arbeitnehmer.


LAG München Sa 1138/11 – Schriftformgebot für Dienstvereinbarungen
Leitsatz:
Eine Regelung in einer Dienstvereinbarung, die auf eine nicht allgemein zugängliche, den Beschäftigten auch nicht bekannt gemachte und auch der Dienstvereinbarung nicht angeheftete andere Vereinbarung Bezug nimmt, ist wegen Verstoßes gegen das auch für eine Dienstvereinbarung nach dem BayPersVG geltende Schriftformgebot unwirksam. Soweit (Gesamt-)Personalrat und Arbeitgeber in der Dienstvereinbarung eine salvatorische Klausel vereinbart haben, betrifft die Unwirksamkeit allein die entsprechende Formulierung, nicht aber die gesamte Dienstvereinbarung.

KGH.EKD I-0124/T21-11
Leitsatz:
1) Eine für eine bestimmte oder unbestimmte Dauer geltende Dienstvereinbarung kann nicht nur ordentlich (fristgemäß) gekündigt werden (vgl. § 36 Abs. 5 MVG.EKD); sie kann auch außerordentlich (fristlos) gekündigt werden.
2) Die außerordentliche Kündigung einer Dienstvereinbarung setzt voraus, dass dem Kündigenden das Festhalten an der Dienstvereinbarung unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles nicht zugemutet werden kann.
3) Für die Prüfung, ob ein Festhalten an einer Dienstvereinbarung unzumutbar ist oder nicht, kommt es nicht darauf an, ob dies ggf. im Zeitpunkt deren (angeblicher) Verletzung der Fall gewesen sein mag, sondern auf den Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung der außerordentlichen Kündigung.

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