§ 35 Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften

1) Für die Umzugskostenvergütung sowie für die Vergabe von Werkdienstwohnungen gelten die Bestimmungen des kirchlichen Beamtenrechts entsprechend, soweit durch die Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission keine abweichenden Bestimmungen getroffen werden.

Protokollerklärung zu Abs. 1:
Bei der Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften für die Ermittlung der höchsten Dienstwohnungsvergütung bleiben die nach § 15 zu zahlenden Kinderzulagen unberücksichtigt.

2) Für die Erstattung der Reisekosten und die Trennungsentschädigung finden die für die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen jeweils geltenden Bestimmungen Anwendung. 

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