§ 32 Aufgaben der Mitarbeiterversammlung

1) Die Mitarbeiterversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht der Mitarbeitervertretung entgegen und erörtert Angelegenheiten, die zum Aufgabenbereich der Mitarbeitervertretung gehören. Sie kann Anträge an die Mitarbeitervertretung stellen und zu Beschlüssen der Mitarbeitervertretung Stellung nehmen. Die Mitarbeitervertretung ist an die Stellungnahme der Mitarbeiterversammlung nicht gebunden.

2) Die Mitarbeiterversammlung wählt den Wahlvorstand.

Das sagen die Gerichte

VerwG.EKD II-0124/F28-01
Leitsatz:
Die Themen der Mitarbeiterversammlung müssen sich im Rahmen der Zuständigkeit der Mitarbeitervertretung halten.


KGH.EKD II-0124/N74-07
Leitsatz:
Das MVG.EKD beschränkt die Mitarbeiterversammlung darauf, Angelegenheiten zu erörtern, die auf Grund des Mitarbeitervertretungsgesetzes in die Zuständigkeit der Mitarbeitervertretung fallen. Informationen über eine sich erst abzeichnende Änderung der AVR gehören nicht dazu. Das mag bei nach In-Kraft-Treten einer grundlegenden Änderung der AVR anders sein.


LAG Baden-Württemberg 10 Sa 32/91
Aus den Entscheidungsgründen:
Beim Vorliegen von konkreten betrieblichen Bezugspunkten ist die Behandlung von Angelegenheiten tarifpolitischer Art auf einer Betriebsversammlung zulässig.

Dies gilt dann, wenn der Betriebsrat auf dieser Betriebsversammlung die Belegschaft informieren will und seinerseits von der Belegschaft Informationen erhalten kann, um eigene Rechte im Rahmen von § 87 Abs 1 Nr. 2, 3 BetrVG wahrzunehmen.

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