1) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung der Mitarbeitervertretung hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, dienststellenübliche technische Ausstattung und Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
2) Die durch die Tätigkeit der Mitarbeitervertretung entstehenden erforderlichen Kosten trägt die Dienststelle, bei der die Mitarbeitervertretung gebildet ist. Erforderliche Kosten für die Beiziehung sachkundiger Personen nach § 25 Abs. 2 und § 31 Abs. 3 werden von der Dienststelle übernommen; sie sind dieser vorher rechtzeitig anzuzeigen.
3) Bei Gemeinsamen Mitarbeitervertretungen werden die Kosten von den beteiligten Dienststellen entsprechend dem Verhältnis der Zahl ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen getragen. Die Gliedkirchen können andere Regelungen vorsehen.
4) Reisen der Mitglieder der Mitarbeitervertretung, die für ihre Tätigkeit notwendig sind, gelten als Dienstreisen. Die Genehmigung dieser Reisen und die Erstattung der Reisekosten erfolgen nach den für die Dienststelle geltenden Bestimmungen.
5) Die Mitarbeitervertretung darf für ihre Zwecke keine Beiträge erheben oder Zuwendungen annehmen.
- PC/IntranetInternet/E-Mail
- Fachliteratur
- Geschäftsführung
- SachkundigePerson/Anwalt
- Bürokraft
- Tagungen undSchulungen
- Sonstiges
- Kommentar
Schlichtungsstelle Westfalen 2 M 103/10 – Zugang der Mitarbeitervertretung zum Intranet
Leitsatz:
Die MAV hat keinen Anspruch auf einen freien redaktionellen Zugang zum dienststelleneigenen Intranetportal „Aktuelles“, wenn sie eine eigene Homepage im Intranet hat.
BAG 7 ABR 50/14
Leitsatz:
Der Betriebsrat darf einen separaten, vom Proxy-Server des Arbeitgebers unabhängigen Internetzugang nicht allein deshalb für erforderlich halten, weil über den zentral vermittelten Internetzugang technisch die Möglichkeit besteht, die Internetnutzung und den E-Mail-Verkehr zu überwachen. Der Betriebsrat hat grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Einrichtung eines eigenen, von der Telefonanlage des Arbeitgebers unabhängigen Telefonanschlusses. Der Arbeitgeber kann seine Verpflichtung nach § 40 Abs. 2 BetrVG vielmehr dadurch erfüllen, dass er dem Betriebsrat über einen Nebenstellenanschluss eine uneingeschränkte Telekommunikation ermöglicht.
LAG Schleswig-Holstein 5 TaBV 23/15
Leitsatz:
Der Betriebsrat kann, sofern berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht entgegenstehen, von diesem die Einrichtung eines eigenen externen Funktionspostfaches verlangen, auch wenn er über einen eigenen Blog im betriebsinternen Intranet verfügt. Dem Betriebsrat steht bei der Entscheidung, ob die beanspruchte Kommunikationstechnik erforderlich i. S. v. § 40 Abs. 2 BetrVG ist, ein Beurteilungsspielraum zu.
LAG Niedersachsen 16 TaBV 92/13
Leitsätze:
1) Der Möglichkeit der Überwachung und Kontrolle des Telefon- und Internetverkehrs des Betriebsrats kann durch entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat begegnet werden und erfordert keinen separaten Telefon- und Internetanschluss des Betriebsrats.
2) Dem Verlangen des Betriebsrats nach einem uneingeschränkten Internetzugang steht das Interesse des Arbeitgebers entgegen, den Zugriff auf Seiten mit strafbarem und/oder sittenwidrigem Inhalt zu unterbinden.
LAG Berlin-Brandenburg 10 TaBV 1984/10
Leitsätze:
1) Die Konfiguration des Betriebsrats-PC einschließlich der Anmeldeprozedur bestimmt der Betriebsrat grundsätzlich allein.
2) Aufgrund des Strukturprinzips der Betriebsverfassung, das jede Betriebspartei ihre Sachen selbst regelt, gelten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Betriebes für die Arbeit am Betriebsrats-PC nur, soweit der Betriebsrat diese für sachgerecht erachtet.
3) Der Betriebsrat kann bei der Verarbeitung personenbezogener Daten unter Beachtung des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Beschäftigten selbst die datenschutzrechtlichen Details bestimmen.
4) Das Bundesdatenschutzgesetz ist subsidiär zum Betriebsverfassungsgesetz (§ 1 Abs. 3 BDSG).
BAG 7 ABR 80/08
Leitsatz:
Der Betriebsrat kann, sofern berechtigte Belange des Arbeitgebers nicht entgegenstehen, von diesem die Eröffnung eines Internetzugangs und die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen auch für die einzelnen Betriebsratsmitglieder verlangen.
BAG 7 ABR 18/04
Aus der Begründung:
… Das Intranet gehört zur Informations- und Kommunikationstechnik i.S.d.. § 40 Absatz 2 BetrVG, die dem Betriebsrat vom Arbeitgeber im erforderlichen Umfang für die laufende Geschäftsführung zur Verfügung zu stellen ist. Der Arbeitgeber kann dem Betriebsrat die Art seiner innerbetrieblichen Kommunikation nicht vorschreiben. …
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats zum Sachmittelanspruch des Betriebsrats obliegt die Prüfung, ob ein vom Betriebsrat verlangtes Sachmittel für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und deshalb vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, dem Betriebsrat. Er hat zu prüfen, ob das verlangte Sachmittel für die Erledigung seiner Aufgaben erforderlich und deshalb vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist. Diese Entscheidung darf er nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Von ihm wird verlangt, dass er bei seiner Entscheidungsfindung die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung seiner Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen. …
BAG 7 ABR 12/03
Leitsatz:
Der Betriebsrat kann nach § 40 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch darauf haben, Informationen und Beiträge in einem vom Arbeitgeber im Betrieb eingerichteten Intranet zu veröffentlichen.
BAG 7 ABN 91/13
Quelle Bund-Verlag: Internet ersetzt keine Fachzeitschrift für den Betriebsrat
Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Zeitschrift „Arbeitsrecht im Betrieb“ zur Verfügung stellen. So das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Beschluss vom 19. März 2014 (7 ABN 91/13). Die „Arbeitsrecht im Betrieb“ ist auch dann ein erforderliches Sachmittel, wenn der Betriebsrat einen Internetzugang hat. Denn nur die Zeitschrift biete – so die Richter – einen „strukturierten Zugang“ zu arbeitsrechtlichen Informationen. Das Internet hingegen berge die Gefahr von Zufallsfunden.
BAG 7 ABR 22/95
Leitsatz:
Auch bei der Ausübung seines Auswahlrechts hinsichtlich der ihm nach § 40 Abs. 2 BetrVG (Anmerkung: § 40 BetrVG ist inhaltlich mit § 30 MVG.EKD) vergleichbar) vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden arbeitsrechtlichen Gesetzestexte braucht sich der Betriebsrat nicht ausschließlich vom Interesse des Arbeitgebers an einer möglichst geringen Kostenbelastung leiten zu lassen.
LAG Bremen 4 TaBV 46/95
Leitsätze:
1) Der Arbeitgeber muss jedem Betriebsratsmitglied gemäß § 40 BetrVG eine Sammlung der gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu überwachenden Gesetze und Verordnungen zur Verfügung stellen, und zwar stets in der neuesten Auflage, wenn seit der den Betriebsratsmitgliedern zur Verfügung stehenden Auflage sich wesentliche Änderungen in den entsprechenden Gesetzen und Verordnungen ergeben haben. Der Kittner, „Arbeits- und Sozialordnung“, ist eine entsprechende vom Arbeitgeber zu bezahlende Sammlung. Der Arbeitgeber kann den Betriebsrat auch nicht auf die preiswertere dtv-Ausgabe der „Arbeitsgesetze“ verweisen.
2) Einem neunköpfigen Betriebsrat ist auch ein Exemplar der neuesten Auflage von Schaub, „Arbeitsrechtshandbuch“, zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber kann nicht einwenden, er selbst habe den Schaub nicht zur Verfügung und aus Gründen der Waffengleichheit dürfe dem Betriebsrat deshalb das Werk ebenfalls nicht zur Verfügung gestellt werden.
LAG Hessen 16 TaBV 237/11
Leitsätze:
1) Nach § 40 Abs. 1 BetrVG kommt eine Verpflichtung des Arbeitgebers nur für erforderliche Kosten des Betriebsrats in Betracht.
2) Es gehört zu den Aufgaben des Betriebsratsvorsitzenden, Sitzungen des Gremiums ohne Hilfe von außen zu leiten.
3) In Ausnahmefällen kann die Zuhilfenahme externer Hilfe nötig und deren Kostentragung dem Arbeitgeber zumutbar sein, etwa wenn die Situation im Gremium festgefahren ist.
Schlichtungsstelle Westfalen 2 M 58/10 – Kostenübernahme für die Beauftragung eines Rechtsanwalts
Leitsatz:
Die Mitarbeitervertretung kann zur Durchführung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung der Schlichtungsstelle einen Rechtsanwalt auf Kosten der Dienststelle beauftragen, wenn aus ihrer Sicht die Beschwerdeführung erfolgversprechend und nicht mutwillig ist.
KGH.EKD I-0124/S12-10
Leitsatz:
Die Kosten eines von der Mitarbeitervertretung als Verfahrensbevollmächtigten herangezogenen Rechtsanwalts sind gemäß § 30 Absatz 2 Satz 1 MVG.EKD dem Grunde nach von der Dienststelle nur zu tragen, wenn und soweit diese Heranziehung erforderlich war (st. Rechtsprechung seit VerwG.EKD, Beschluss vom 11. Juli 1997 – 0124/A16-96 – NZA 1997, 1303). Die Erforderlichkeit ist nicht schon zu bejahen, wenn die Dienststellenleitung ihrerseits durch einen Rechtsanwalt oder einen Volljuristen vertreten wird. Vielmehr kommt es für die Beurteilung der Erforderlichkeit der rechtsanwaltlichen Verfahrensvertretung der Mitarbeitervertretung – aus vorausschauender Sicht – auf die Komplexität des Sachverhalts (einfache oder schwierige, unstreitige oder aufklärungsbedürftige Tatsachenlage u.s.w.) wie auch darauf an, ob und inwieweit sich schwierige oder objektiv grundlegende Rechtsfragen stellen.
KGH.EKD I-0124/T18-11
Leitsätze:
1) Die Kosten eines von der Mitarbeitervertretung als Verfahrensbevollmächtigten herangezogenen Rechtsanwalts sind gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 MVG.EKD dem Grunde nach von der Dienststelle nur zu tragen, wenn und soweit diese Heranziehung erforderlich war (ständige Rechtsprechung des Kirchengerichtshofs der EKD (vormals des Verwaltungsgerichts der EKD), Beschluss vom 10. Juli 1997 – 0124/A16-96 – NZA 1997, 1303).
2) Die Erforderlichkeit muss gerade für das jeweilige gerichtliche Verfahren gegeben sein. Werden nacheinander mehrere Verfahren anhängig gemacht, die einen strukturell gleichen Gegenstand betreffend, so ist grundsätzlich nicht für alle Verfahren die sofortige rechtsanwaltliche Vertretung vom Beginn jedes Verfahrens an erforderlich. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Mitarbeitervertretung aufgrund der zuvor anhängig gemachten Streitverfahren in der Lage ist, die Antragsschrift im Wesentlichen selbst zu formulieren. Dann kann sich die Erforderlichkeit rechtsanwaltlicher Vertretung in einem später anhängig gemachten Verfahren ggf. erst ergeben, wenn feststeht, dass das Verfahren streitig durchgeführt werden muss, weil die strittige Frage nicht bereits in einem anderen, zeitlich vorangehenden Verfahren entschieden worden ist.
KGH.EKD II-0124/S60-10
Leitsätze:
1) Die Kosten eines von der Mitarbeitervertretung als Verfahrensbevollmächtigter herangezogenen Rechtsanwalts sind gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 MVG.EKD dem Grunde nach von der Dienststelle nur zu tragen, wenn und soweit diese Heranziehung erforderlich war.
2) Die Erforderlichkeit der Heranziehung eines Rechtsanwalts zur Vertretung im gerichtlichen Verfahren setzt voraus, dass bei objektiver Betrachtung entweder der Sachverhalt und/oder die Rechtsfrage(n) als schwierig anzusehen sind. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Mitarbeitervertretung bei pflichtgemäßer Berücksichtigung der objektiven Begebenheiten und Würdigung aller Umstände, insbesondere auch der Rechtslage, die Führung eines Verfahrens und die Beauftragung eines Rechtsanwaltes für erforderlich halten konnte.
3) Die Prüfung der Erforderlichkeit hat die Mitarbeitervertretung nicht allein anhand ihrer subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Sie ist vielmehr gehalten, die Interessen der Dienstgemeinschaft an einer sachgerechten Ausübung des kirchlichen Amtes eines Mitglieds der Mitarbeitervertretung einerseits und die berechtigten Interessen der Dienststelle andererseits gegeneinander abzuwägen. Dabei hat sie auch die Kostenbelange der Dienststelle zu berücksichtigen (vgl. KGH.EKD, Beschluss vom 7. April 2008 – I-0124/N65-07 – www.kirchenrecht-ekd.de).
4) § 33 Abs. 3 MVG.EKD gebietet einen vorherigen vergeblichen Versuch der Einigung durch ein Gespräch.
a) Ohne vergebliche Durchführung eines Versuchs der internen Einigung durch ein Gespräch und ohne förmliche schriftliche Feststellung, dass die Einigung gescheitert sei, darf eine externe Stelle nicht angerufen werden. Zu solchen externen Stellen zählt auch die Kirchengerichtsbarkeit.
b) Ohne die Einhaltung dieser Verfahrensregelungen ist eine Beauftragung eines Rechtsanwaltes zwecks Einleitung und Betreibens eines kirchengerichtlichen Beschlussverfahrens in eben derselben Angelegenheit regelmäßig nicht erforderlich.
LAG Düsseldorf 7 TaBV 31/12
Leitsatz:
Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erfordert einen ordnungsgemäßen Beschluss des Betriebsrats, und zwar grundsätzlich für jede Instanz. Jedenfalls dann, wenn der Betriebsrat erstinstanzlich unterlegen ist, ist es die Pflicht jedes verständigen Betriebsrats, über die Fortführung des Verfahrens erneut zu beraten und einen Beschluss unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe zu fassen.
Schlichtungsstelle Westfalen 2 M 7/10 – Bürokraft für die Mitarbeitervertretung
Leitsatz:
Die Forderung einer neunköpfigen Mitarbeitervertretung auf zur Verfügungstellung einer Bürokraft ist trotz vorhandener EDV-Ausrüstung für vier Wochenstunden berechtigt.
KGH.EKD II-0124/4-2022
Leitsätze:
…
2) Nach § 30 Abs. 1 MVG-EKD ist der MAV für Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung „in erforderlichem Umfang“ u.a. Büropersonal zur Verfügung zu stellen; es ist unerheblich, ob die Arbeit mit einem Sekretariat in der Dienststelle „dienststellenüblich“ ist. Der Begriff „dienststellenüblich“ in § 30 Abs. 1 MVG-EKD bezieht sich ausschließlich auf die technische Ausstattung.
LAG Hamburg 4 TaBV 14/11
Leitsätze:
1) Eine Konferenz für Betriebsräte zu den Themen „Neues Beschäftigtendatenschutzgesetz“ und „neue Techniktrends“ mit mehr als 72 Teilnehmern kann als Schulungsveranstaltung im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG angesehen werden, wenn durch sog. Workshops noch eine individuelle Beziehung zwischen Lehrpersonen und Teilnehmenden möglich gewesen ist und sich die Veranstaltung nicht nur auf einen Erfahrungsaustausch der Teilnehmer beschränkt, sondern auch dazu gedient hat, einen bestimmten Wissensstand bei den Teilnehmern herbeizuführen.
2) Für eine Spezialschulung zu den Themen „Neues Beschäftigtendatenschutzgesetz“ und „neue Techniktrends“ muss ein konkreter, aktueller betriebsbezogener Anlass vorgelegen haben. Insoweit ist auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Betriebsrat abzustellen.
BAG 6 ABR 66/81
Leitsatz:
Entstehen einem Betriebsratsmitglied durch die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG Kosten, die von ihm in der Höhe nicht beeinflußbar sind, kann dem Anspruch auf Freistellung nicht entgegengehalten werden, daß nach der im Betrieb bestehenden Reisekostenregelung diese Kosten nicht zu ersetzen sind.
LAG Köln 6 TaBV 43/12
Leitsatz:
Für die Übernahme der Übernachtungskosten eines Betriebsratsmitglieds anlässlich einer Schulungsteilnahme nach § 37 Abs. 6 BetrVG kann es unter dem Gesichtspunkt der überholenden Kausalität auf die konkreten Umstände zum Zeitpunkt der Schulung ankommen: Ist die Übernachtung bei objektiver Betrachtung wegen extrem winterlicher Verhältnisse erforderlich, so sind die Kosten nach § 40 Abs. 1 BetrVG zu übernehmen, unabhängig davon, wann die Hotelbuchung vorgenommen wurde.
LAG Baden-Württemberg 11 TaBV 5/07
Leitsätze:
1) Die anlässlich einer Seminarteilnahme von Betriebsräten entstandenen Kosten für Unterkunft und Verpflegung können um ersparte Eigenaufwendungen der Teilnehmer gekürzt werden.
2) Die Kürzung kann nicht pauschaliert nach früheren Lohnsteuerrichtlinien mit einem Prozentsatz der tatsächlich entstandenen Verpflegungskosten erfolgen.
3) Statt dessen können die Werte der Sachbezugsverordnung zugrunde gelegt werden.
4) Dies gilt jedenfalls dann, wenn im Betrieb keine Reisekostenrichtlinien bestehen, die einen Verpflegungsmehraufwand regeln.
LAG Köln 11 TaBV 10/08
Leitsätze:
1) Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer Betriebsratsschulung teil, kann der Arbeitgeber bei der Erstattung der notwendigen Verpflegungskosten die Ersparnis eigener Aufwendungen des Betriebsratsmitgliedes anrechnen.
2) Die Höhe der Anrechnung bestimmt sich nicht nach den Lohnsteuerrichtlinien, sondern nach § 2 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (Abweichung von BAG 28.06.1995 – 7 ABR 55/94).
3) Eine weitere Anrechnung ersparter Aufwendungen hat nicht zu erfolgen. Der Seminarteilnehmer muss sich keine Ersparnis für die Getränke, die er während der Seminarstunden zu sich genommen hat, anrechnen lassen. Gleiches gilt für die ersparten Aufwendungen für Fahrten zwischen seinem Wohnort und der Arbeitsstätte.
LAG Hessen 16 TaBVGa 179/13
Leitsätze:
1) Verfügungsgrund
a) Der Anspruch auf Teilnahme an einer Betriebsratsschulung kann im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden, wenn die gewünschte Schulungsveranstaltung unmittelbar bevorsteht.
b) Eine einstweilige Verfügung auf Kostenübernahme (Vorschuss) ist nur möglich, wenn das Betriebsratsmitglied glaubhaft macht, dass es die Schulungskosten nicht selbst verauslagen kann.
2) Verfügungsanspruch
a) Der Betriebsrat darf bei der Auswahl einer Schulungsveranstaltung Kostengesichtspunkte nicht völlig außer acht lassen. Eine erhebliche Preisdifferenz zwischen mehreren Angeboten muss er mit sachlichen Argumenten begründen können. Bei der Auswahlentscheidung kann von Bedeutung sein, dass ein anderer als der vom Betriebsrat ausgewählte Veranstalter eine vergleichbare Schulung an einem Ort anbietet, für den weder Kosten für die Bahnfahrt, noch Übernachtungskosten anfallen. Ferner kann zu berücksichtigen sein, dass ein anderer Anbieter eine um einen Tag kürzere Fortbildung mit vergleichbaren Inhalten anbietet.
b) Ein Verfügungsanspruch auf Zahlung eines Reisekostenvorschusses besteht nur, wenn im Betrieb des Arbeitgebers eine Reisekostenordnung angewendet wird, aus der sich ein derartiger Anspruch ergibt.
BAG 7 ABR 11/98
Leitsätze:
1) Der Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber auf Übernahme von Kosten nach § 40 Abs. 1 BetrVG, die einem Betriebsratsmitglied anlässlich des Besuchs einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstanden sind, setzt einen Beschluss des Betriebsrats zur Teilnahme an der vom Betriebsratsmitglied besuchten Veranstaltung voraus. Ein vorangehender Beschluss über die Teilnahme an einem anderen Seminar genügt nicht.
2) Ein Beschluss des Betriebsrats, der nach dem Besuch der Schulung gefasst wird und in dem die Teilnahme des Betriebsratsmitglieds gebilligt wird, begründet keinen Anspruch des Betriebsrats nach § 40 Abs. 1 BetrVG auf Kostentragung (Aufgabe von BAG 28. Oktober 1992 – 7 ABR 14/92 – AP BetrVG 1972 § 29 Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 29 Nr. 2).
PC | Internet | E-Mail
Das Bundesarbeitsgericht vertritt die Auffassung, dass der Betriebsrat die Eröffnung eines Internetzugangs und die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen – auch für die einzelnen Betriebsratsmitglieder – verlangen kann (AZ: 7 ABR 80/08).
Für Mitarbeitervertretungen kann nichts anderes gelten.
Für die laufende Geschäftsführung ist im erforderlichen Umfang Informations- und Kommunikationstechnik notwendig (Recherche im Internet, Vorbereitung der Sitzungen, Kommunikation einzelner MAV-Mitglieder mit nicht zur Dienststelle gehörenden Dritten). Diese hat die Dienststellenleitung der Mitarbeitervertretung zur Verfügung zu stellen.
Betriebsverfassungsgesetz und Mitarbeitervertretungsgesetz regeln die Kosten der Geschäftsführung fast wortgleich (§ 40 Abs. 2 BetrVG und § 30 Abs. 1 MVG.EKD).
Daher steht der Mitarbeitervertretung, wie dem Betriebsrat, bei der Beurteilung, ob ein Mittel der Informations- und Kommunikationstechnik der Erfüllung von MAV-Aufgaben dient, ein Beurteilungsspielraum zu.
Bei ihrer Beurteilung muss die MAV die entgegenstehenden Belange der Dienststelle (z.B. Kosten) berücksichtigen. Berechtigte Kosteninteressen der Dienststelle bestehen zumindest dann nicht, wenn die MAV-Mitglieder ohnehin an Bildschirmarbeitsplätzen tätig sind und der Internetzugang lediglich freigeschaltet bzw. die E-Mailadressen eingerichtet werden müssen.
Einstweilige Verfügung
Das LAG Hessen (16 TaBVGa 179/13) hatte sich u.a. mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Betriebsrat die Teilnahme im Rahmen einer einstweiligen Verfügung durchsetzen kann. Obwohl das LAG wegen fehlender Berücksichtigung des wirtschaftlichsten Anbieters gegen den Betriebsrat entschieden hat, hat es die Geltendmachung der Seminarteilnahme auf dem Weg der einstweiligen Verfügung bestätigt.