§ 28 Sprechstunden, Aufsuchen am Arbeitsplatz

1) Die Mitarbeitervertretung kann Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. Ort und Zeit bestimmt sie im Einvernehmen mit der Dienststellenleitung. Die Mitarbeitervertretung entscheidet, ob und inwieweit Sprechstunden digital durchgeführt werden.

2) Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung haben das Recht, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Dienststelle an den Arbeitsplätzen aufzusuchen, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

3) Versäumnis von Arbeitszeit, die für den Besuch von Sprechstunden oder durch sonstige Inanspruchnahme der Mitarbeitervertretung erforderlich ist, hat keine Minderung der Bezüge zur Folge.

Das sagen die Gerichte

KGH.EKD II-0124/S17-10
Leitsätze:
1) Die Zugehörigkeit des Mitarbeiters zur Dienststelle wird durch eine nur vorübergehende Verhinderung an der Arbeitsleistung nicht abgebrochen oder unterbrochen.
2) Die vorübergehende Abwesenheit des Mitarbeiters von der Dienststelle hat nicht zur Folge, dass es der Mitarbeitervertretung untersagt wäre, auf einem anderen Weg als dem über den üblichen Aushang am schwarzen Brett, Kontakt zu einem solchen Mitarbeiter aufzunehmen.
3) Weil die Zugehörigkeit zur Dienststelle bestehen bleibt, hat die Mitarbeitervertretung im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben auch das Recht, mit derart abwesenden Mitarbeitern in Kontakt zu treten. Solche Kontaktaufnahme kann insbesondere dann geboten sein, wenn es um Fragen des künftigen Einsatzes eines vorübergehend verhinderten Arbeitnehmers, z.B. nach Rückkehr aus der Elternzeit oder aus langdauernder Krankheit geht. Ein möglicher Weg der Kontaktaufnahme durch die Mitarbeitervertretung besteht darin, einen Brief an den Mitarbeiter zu schreiben und ihm diesen an seine Privatanschrift zuzusenden. Hierzu ist die Kenntnis der Privatanschrift erforderlich.

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