§ 27 Sitzungsniederschrift

1) Über jede Sitzung der Mitarbeitervertretung und ihrer Ausschüsse nach § 23a Abs. 1 Satz 1 ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens die Namen der An- oder Abwesenden, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse, die Wahlergebnisse und die jeweiligen Stimmenverhältnisse enthalten muss. Die Niederschrift ist von dem oder der Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung oder des Ausschusses und einem weiteren Mitglied der Mitarbeitervertretung zu unterzeichnen.

2) Hat die Dienststellenleitung an einer Sitzung der Mitarbeitervertretung teilgenommen, so ist ihr ein Auszug aus der Niederschrift über die Verhandlungspunkte zuzuleiten, die im Beisein der Dienststellenleitung verhandelt worden sind.

Das sagen die Gerichte

BAG 1 ABR 32/13
Leitsätze:
1) Der Betriebsrat muss über die dem Arbeitgeber nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG mitzuteilenden Zustimmungsverweigerungsgründe keinen besonderen Beschluss fassen.
2) Einer Sitzungsniederschrift nach § 34 BetrVG kommt ein hoher Beweiswert in Bezug auf die darin protokollierte Beschlussfassung des Betriebsrats zu.

BAG 7 ABR 15/08
Leitsatz:
Jedes Mitglied des Betriebsrats verfügt nach § 34 Abs. 3 BetrVG über ein unabdingbares Recht, auf Datenträgern gespeicherte Dateien und E-Mails des Betriebsrats auf elektronischem Wege zu lesen.

Anmerkung der MAV-Blog-Redaktion: In Bezug auf die Sitzungsniederschrift sind die Regelungen von MVG und BetrVG weitgehend identisch. Allerdings hat § 34 BetrVG einen zusätzlichen Abs. 3 (Die Mitglieder des Betriebsrats haben das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen.) und konkretisiert somit das Einsichtrecht der einzelnen Betriebsratsmitglieder. Auch wenn das MVG diese Regelung nicht hat, kann für MAV-Mitglieder nichts anderes gelten. Nur so ist eine gleichberechtigte Information aller MAV-Mitglieder zu gewährleisten.

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