1) Die Mitarbeitervertretung entscheidet in geheimer Wahl über den Vorsitz. Der oder die Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte und vertritt die Mitarbeitervertretung im Rahmen der von ihr gefassten Beschlüsse. Zu Beginn der Amtszeit legt die Mitarbeitervertretung die Reihenfolge der Vertretung im Vorsitz fest. Die Reihenfolge ist der Dienststellenleitung schriftlich mitzuteilen.
2) Soweit die Mitarbeitervertretung nur aus einer Person besteht, übernimmt die Stellvertretung der Wahlbewerber oder die Wahlbewerberin mit der nächstniedrigen Stimmenzahl, mit der alle Angelegenheiten der Mitarbeitervertretung beraten werden können.
- Abberufung
- Vertretungnach außen
BAG 2 AZR 244/61
Leitsätze:
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3. Der Betriebsratsvorsitzende kann durch Betriebsratsbeschluss jederzeit von seinem Vorsitzendenposten abberufen werden.
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BAG 1 AZR 290/78
Leitsätze:
1) Der Betriebsratsvorsitzende vertritt den Betriebsrat nur im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse und ist deshalb nicht Vertreter des Betriebsrats im Willen, sondern nur Vertreter in der Erklärung.
Gibt der Betriebsratsvorsitzende für den Betriebsrat eine Erklärung ab, so spricht eine – allerdings jederzeit widerlegbare – Vermutung dafür, dass der Betriebsrat einen entsprechenden Beschluss gefasst hat. …
BAG 7 ABR 51/06
Leitsatz:
Der Betriebsrat kann durch eine nachträgliche Beschlussfassung eine von dem Betriebsratsvorsitzenden zuvor ohne Rechtsgrundlage im Namen des Betriebsrats getroffene Vereinbarung genehmigen.
BAG 2 AZR 455/73
Leitsatz: …
2) Zur Entgegennahme dieser Erklärungen ist im Grundsatz nicht jedes beliebige Betriebsratsmitglied berechtigt, sondern nur der Betriebsratsvorsitzende und im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter. …
BAG 7 ABR 15/02
Leitsatz: …
2) Der Betriebsratsvorsitzende vertritt den Betriebsrat nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG auch bei der schriftlichen Mitteilung an den Arbeitgeber über die Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zu personellen Einzelmaßnahmen i.S.v. § 99 BetrVG, die den Betriebsratsvorsitzenden selbst betreffen. …
BAG 1 ABR 48/75
Leitsätze:
1) Der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats ist in entsprechender Anwendung des § 171 Abs. 2 ZPO berechtigt, Zustellungen an den Gesamtbetriebsrat entgegenzunehmen.
2) Bedient sich der Gesamtbetriebsrat stets und ständig der bei dem Arbeitgeber bestehenden Posteingangsstelle, ist der Raum der Posteingangsstelle für den Gesamtbetriebsrat Geschäftslokal i. S. des § 184 Abs. 1 ZPO.
3) Bediensteter i. S. des § 184 Abs. 1 ZPO ist im Hinblick auf den Gesamtbetriebsrat der in der Posteingangsstelle tätige Arbeitnehmer, der vom Gesamtbetriebsrat mit der Annahme seiner Post dort betraut ist.
4) Insoweit ist dieser Arbeitnehmer grundsätzlich auch nicht bei einer etwa von seinem Sinn her erforderlichen weiten Auslegung des § 185 ZPO als Zustellungsempfänger für den Gesamtbetriebsrat ausgeschlossen.
BAG 1 AZR 290/78
Leitsätze:
1) Der Betriebsratsvorsitzende vertritt den Betriebsrat nur im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse und ist deshalb nicht Vertreter des Betriebsrats im Willen, sondern nur Vertreter in der Erklärung.
Gibt der Betriebsratsvorsitzende für den Betriebsrat eine Erklärung ab, so spricht eine – allerdings jederzeit widerlegbare – Vermutung dafür, dass der Betriebsrat einen entsprechenden Beschluss gefasst hat. …