§ 1c Geltungsbereich für Ärztinnen und Ärzte

Die Dienstverhältnisse aller Ärztinnen und Ärzte, sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte die an Krankenhäusern, Reha-Kliniken, Sozialpädiatrischen Zentren und sonstigen Kliniken einschließlich deren Instituten als Ärztinnen und Ärzte beschäftigt sind, die der Diakonie Deutschland angeschlossen sind und die die Anwendung der AVR mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dienstvertraglich vereinbart haben (im Folgenden Ärztinnen und Ärzte oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) richten sich nach Anlage 8a. Zusätzlich fallen in diesen Geltungsbereich auch Ärztinnen und Ärzte, die in anderen Einrichtungen überwiegend ärztlich-kurativ tätig sind. Ausgenommen von der Anwendung der AVR und der Anlage 8a sind Chefärztinnen und Chefärzte, wenn deren Arbeitsbedingungen einzelvertraglich ohne Verweis auf die AVR vereinbart worden sind.

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